Unerwartete Anpassung der 75-Franken-Regel durch die ElCom nicht nachvollziehbar

Nach nur einem Jahr Praxiserfahrung mit der 75-Franken-Regel hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Anfang Juni unerwartet eine neuerliche Anpassung per Januar 2024 kommuniziert: Der Schwellenwert für die Beurteilung der Angemessenheit von Kosten und Gewinn im Energievertrieb in der Grundversorgung soll anstatt bei 75 Franken neu bei 60 Franken pro Rechnungsempfänger/in und Jahr liegen, der Maximalbetrag anstatt bei 120 Franken neu bei 100 Franken. Aus Sicht der Strombranche ist die Anpassung nicht angebracht und fällt auf einen Zeitpunkt mit ohnehin grossen Herausforderungen.
28.06.2022

In einem aktuell unsicheren und volatilen Umfeld für die Strombranche hat die ElCom unerwartet entschieden, die Kosten und den Gewinn beim Energievertrieb in der Grundversorgung zum zweiten Mal innert kurzer Zeit deutlich einzuschränken. Sie begründet dies vage damit, dass die unveränderte Anwendung der Regel vermehrt zu nicht mehr angemessenen Energietarifen führen würde.

Die Datenlage nach nur einem Jahr Praxiserfahrung ist aus Sicht des VSE ungenügend, um einen solchen Entscheid zu rechtfertigen. Es entsteht der Eindruck, dass dieser Schritt angesichts der in den letzten Monaten stark gestiegenen Preise auf dem europäischen Strommarkt vor allem politisch motiviert ist. Jetzt, da die Preise steigen, sollen Margen einseitig bei den Stromunternehmen gekürzt werden. Dies trägt auch dem Umstand zu wenig Rechnung, dass die Preisbildung für die Energielieferung in der Grundversorgung reguliert ist.

Entscheid schwächt Grundversorger

Für die über 600 Grundversorger in der Schweiz führt die Absenkung bei gleichbleibendem Aufwand zu substanzieller Ertragsminderung. Der VSE befürchtet, dass die Absenkung der Vorgabe der Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie angemessenen Gewinns die Grundversorger schwächen wird, anstatt sie zu stärken (Marktvolatilitäten erfordern strukturell wesentlich mehr Liquidität und Eigenmittel). Ausgerechnet in einem Zeitpunkt, in dem von den Unternehmen ein fundamentaler Umbau des Energiesystems mit innovativen Ansätzen erwartet wird (z.B. Energieeffizienz, Integration PV und E-Mobilität), entzieht man ihnen erneut mit Einschnitten in ihre finanzielle Absicherung die Stabilität. Dies geht auch zu Lasten bestehender Leistungen.

Für den VSE ist die erneute Absenkung weder materiell noch vom Zeitpunkt und vom Kommunikationsprozess her nachvollziehbar. Die Grundversorger wurden erst eine Woche nach Publikation der Weisung über die Anpassung der Regel informiert. Der VSE hat bei der ElCom eine transparente Darstellung der Zahlen und Fakten eingefordert.

Die 60-Franken-Regel kurz erklärt

Bei der 60-Franken-Regel geht es um die jährlichen Verwaltungs- und Vertriebskosten der Netzbetreiber im Energievertrieb in der Grundversorgung. Die ElCom legt dafür einen Schwellenwert und ein Maximum fest. Dies, um die Angemessenheit von Kosten inkl. Gewinn sicherzustellen.

2020 wurde der Schwellenwert bereits von 95 auf 75 Franken und der maximal zulässige Wert von 150 auf 120 Franken pro Rechnungsempfänger/in und Jahr gesenkt. Neu soll der Schwellenwert per Januar 2024 bei 60 Franken und das Maximum bei 100 Franken liegen.

Der Schwellenwert dient als Aufgreifkriterium. Betragen Kosten und Gewinn weniger als 60 Franken, gehen sie ohne Prüfung durch. Liegen sie über 60 Franken, gibt es ein differenziertes Vorgehen, bei dem die Kosten nachgewiesen und der Gewinn gekürzt werden muss. Die Kosten inkl. Gewinn dürfen das Maximum von 100 Franken nicht überschreiten.

Mehr Informationen zur 60-Franken-Regel finden Sie auf der Webseite der ElCom.