Wichtige Hinweise
- Der VSE bietet seinen Mitgliedern eine vereinfachte, nicht abschliessende Zusammenfassung der wesentlichen neuen Pflichten für Energieversorgungsunternehmen (EVU).
- Massgebend sind die ab 2027 geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie die Weisungen und technischen Vorgaben der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), welche erst zwei bis drei Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes erwartet werden.
- Grundlage dieses Beitrags sind das am 21. März 2025 verabschiedete BATE, der Vernehmlassungsentwurf der zugehörigen Verordnung (VATE) vom 28. Januar 2026 sowie die Informationen des Bundesamts für Energie (BFE) und der ElCom vom 5. Juni 2026. Aussagen zur VATE – insbesondere zu Schwellenwerten, Meldefristen, Ausnahmen und Übergangsfristen – stehen unter Vorbehalt der definitiven Verordnung.
Ab 2027 sehen sich viele Unternehmen der Schweizer Energiebranche mit neuen Pflichten konfrontiert. Grund dafür ist das neue Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE). Die definitive Verordnung zur Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) sowie die entsprechenden Weisungen und technischen Vorgaben der ElCom sind derzeit noch in Arbeit.
Der VSE empfiehlt den Unternehmen der Schweizer Energiebranche dennoch, ihre Betroffenheit und die nötigen Prozesse frühzeitig zu prüfen und vorzubereiten. Zur Unterstützung seiner Mitglieder hat der VSE eine Zusammenfassung der wesentlichen Pflichten für EVU erstellt.
Geltungsbereich
Das BATE erfasst drei Gruppen von natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die auf Energiegrosshandelsmärkten in der Schweiz oder in der EU tätig sind:
- Teilnehmer am Schweizer Markt: Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland, die auf solchen Märkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen.
- Teilnehmer am europäischen Markt: Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, die auf solchen Märkten mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der EU-Regelungen handeln.
- Vermittler am Schweizer Markt: Personen, die auf solchen Märkten gewerbsmässig Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten vermitteln.
Was bedeutet das für EVU?
- Ein EVU ist dann Teilnehmer am Schweizer Markt, wenn es Transaktionen oder Handelsaufträge zu schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten tätigt.
- Es kann zusätzlich Teilnehmer am europäischen Markt sein, wenn es Transaktionen abschliesst oder Handelsaufträge erteilt, die Energiegrosshandelsprodukte im Sinne der Regelungen der EU betreffen.
- Marktrolle und einzelne Verträge sind getrennt zu prüfen. Ein Vertrag kann ausgenommen sein, obwohl das EVU wegen anderer Tätigkeiten registrierungs- oder übermittlungspflichtig bleibt.
Zentraler Begriff: schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt
Entscheidend für die Qualifikation als Teilnehmer am Schweizer Markt ist, ob eine Transaktion oder ein Handelsauftrag ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt betrifft.
Dazu gehören insbesondere:
- Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas in der Schweiz. Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz sind nur eingeschlossen, sofern sie die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten bedeutend beeinflussen können (Verbrauchskapazität grösser als 600 GWh pro Endverbraucher:in und pro Jahr);
- Verträge über den Transport von Strom oder Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland;
- Verträge über die Speicherung von Strom oder Gas in der Schweiz;
- Derivate auf Strom oder Gas, der oder das in der Schweiz erzeugt, gehandelt, gespeichert oder geliefert wird, oder auf den Transport von Strom oder Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland.
Die neuen Hauptpflichten
Für EVU sind insbesondere drei Hauptpflichten relevant. Ob sie gelten, hängt von der Marktrolle, dem betroffenen Produkt, der Vertragsart und allfälligen Ausnahmen ab:
- Registrierung bei der ElCom;
- Übermittlung von Transaktionen und Handelsaufträgen;
- Veröffentlichung von Insiderinformationen.
Wichtig für EVU ist, dass Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der Schweiz mit einer Verbrauchskapazität unter 600 GWh pro Jahr vom Gesetz ausgenommen sind, sofern diese Verträge für den tatsächlichen Verbrauch durch die Endverbrauchenden abgeschlossen werden.
Daneben gibt es noch weitere Pflichten (z.B. betreffend Meldung der Risikopositionen, Pflichten bei algorithmischem Handel oder bei Gewährung eines direkten elektronischen Zugangs), die in der vorliegenden Zusammenfassung nicht behandelt werden. Sobald die definitive Verordnung vorliegt, sollten EVU prüfen, ob sie davon betroffen sind.
Zudem gelten neu umfassende energiespezifische Verhaltensregeln: Insiderhandel und Marktmanipulation sind verboten. Schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten sowie schwere Verstösse gegen die gesetzlichen Pflichten – so etwa Verstösse gegen die Registrierungs-, Melde- und Veröffentlichungspflicht – können verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daneben stehen der ElCom diverse Aufsichtsinstrumente zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten zur Verfügung. EVU sollten daher neben Meldeprozessen auch Handelsrichtlinien, Zuständigkeiten, Freigaben und Kontrollen prüfen.
Frühzeitige Vorbereitung empfohlen
Der VSE empfiehlt seinen Mitgliedern, den Handlungsbedarf anhand der Checkliste frühzeitig zu prüfen. Betroffene EVU sollten die erforderlichen Melde- und Offenlegungskanäle für die regulatorische Übermittlung und Veröffentlichung der geforderten Marktdaten vorbereiten und die erforderlichen Verträge abschliessen.
Offizielle Grundlagen und Hilfsmittel:
- Zusammenfassung und Checkliste des VSE für die Umsetzung
- ElCom-Workshop «Marktüberwachung» vom 5. Juni 2026
- Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE)
- Vernehmlassungsentwurf und Erläuterungen der Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE)
Die ElCom führt im Herbst Online-Tutorials zur Registrierung unter BATE durch. Die Ankündigung zu den Tutorials wird im ElCom-Newsletter publiziert werden. Darin wird die ElCom über die neuen Pflichten nach BATE informieren und die daraus abzuleitenden Schritte aufzeigen. Angemeldete Teilnehmende erhalten per E-Mail weitere Informationen zum Tutorial und zum Registrierungsprozess bei der ElCom.
Dienstleister, die EVU im Rahmen der Umsetzung von BATE/VATE unterstützen, dürfen sich über info@strom.ch melden. Der VSE wird eine entsprechende Übersicht erstellen.