Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten: VSE fordert realistische Übergangsfristen

07.05.2026
Im Januar 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) eröffnet. Der VSE hat seine Stellungnahme am 5. Mai eingereicht: Er begrüsst die Angleichung an die europäische Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarktes (REMIT), betont jedoch, dass die betroffenen Unternehmen ausreichende Klarheit über ihre Verpflichtungen und eine angemessene Umsetzungsfrist erhalten müssen.

Das neue Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE), entspricht bei international tätigen Schweizer Energieversorgungsunternehmen (EVU) bereits heute der gelebten Realität. International tätige EVU sind den Transparenzpflichten und dem Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation gemäss der EU-REMIT-Verordnung unterstellt und seit 2013 verpflichtet, diese Informationen nebst der europäischen Agentur zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) auch der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) zu melden.

Der VSE hält es daher für wesentlich, dass die Schweiz bei der Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten dieselben Regeln implementiert, die in der EU gelten. Jegliche Abweichung von REMIT würde für die Schweizer Markteilnehmer einen diskriminierenden Zusatzaufwand verursachen, weil Prozesse, Datenmodelle und Reporting-Systeme parallel zu EU-Standards entwickelt und betrieben werden müssten. Die Regeln sind dabei nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich auf die Regeln der EU abzustimmen. Eine vorgezogene Umsetzung von neuen Vorgaben in der Schweiz ist abzulehnen.

Klarheit über Pflichten und betroffene Unternehmen notwendig

Neu fallen gemäss Verständnis des VSE alle Unternehmen, die im Energiebereich der Schweiz tätig sind, unter den Geltungsbereich der Transparenzpflichten und des Verbots von Insiderhandel und Marktmanipulation – mit Ausnahme von Endverbrauchern mit einer Verbrauchskapazität kleiner als 600 GWh.

Zu den damit verbundenen Pflichten gehören:

  • die Registrierungspflicht bei der ElCom;
  • die Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen (z.B. Verfügbarkeiten von Kraftwerken);
  • die Übermittlungspflicht von:
    • Transaktionen und Handelsaufträgen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen; die Übermittlungspflicht von ausserbörslichen Transaktionen können Unternehmen an die Gegenpartei delegieren. Die Übermittlung von Börsengeschäften obliegt den Betreibern von organisierten Märkten.
    • Risikopositionen; dieses Reporting kann nicht delegiert werden. Unternehmen, deren kumulierte jährliche Energiemenge aus ihren Risikopositionen, ihrer Erzeugung und ihrem Verbrauch weniger als 600 GWh pro Jahr beträgt, müssen die Informationen jedoch nicht übermitteln. Die Strommenge und die Gasmenge werden dabei getrennt berechnet.
    • grundlegenden Daten über ihre Anlagen; diese Pflicht betrifft nur die nationale Netzgesellschaft und die Betreiber eines schweizerischen Gastransportnetzes.

Kleine bis mittlere EVU müssen sich demnach bei der ElCom mindestens registrieren und sicherstellen, dass sie die notwendigen Delegationsvereinbarungen für die Übermittlung der Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge mit ihren Lieferanten abgeschlossen haben.

Der VSE erachtet die Möglichkeit, die Übermittlungspflicht bei ausserbörslichen Transaktionen an die Gegenpartei zu delegieren, als sehr relevant, um den Aufwand für kleine und mittlere Marktteilnehmer zu reduzieren. Allerdings sind die Delegationsmöglichkeiten bisher nur im erläuternden Bericht explizit genannt. Sie sollten im Verordnungstext ebenfalls festgehalten werden.

Endverbraucher mit einer Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh pro Jahr unterstehen ebenfalls den oben genannten Pflichten. Die Erfahrungen aus Europa haben gezeigt, dass viele Endverbraucher sich dieser Pflicht nicht bewusst sind. Eine explizite Klarstellung in der Verordnung ist daher wünschenswert. Sie verhindert auch, dass die Pflichten auf die Lieferanten zurückfallen, zusätzlichen Aufwand generieren und zu unerwünschten Verzögerungen führen.

Ausreichende Frist für Umsetzung für neu betroffene Unternehmen

Die Inkraftsetzung von BATE und VATE ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Für die Veröffentlichung von Insiderinformationen, die Übermittlung von Informationen und die Meldung von Risikopositionen ist eine Übergangsbestimmung von drei Monaten vorgesehen. Diese erachtet der VSE als zu kurz. Er fordert deren Verlängerung auf 12 Monate, um eine realistische und faire Umsetzung zu gewährleisten.

Zur Stellungnahme Zu den Anträgen im Detail