Das müssen Sie wissen
- Die Höhe der Vergütung richtet sich bis zum 31.12.2025 weiterhin an den vermiedenen Beschaffungskosten gleichwertiger Energie.
- Die Höhe der Vergütung richtet sich ab 1.1.2026 am vierteljährlich gemittelten Referenzmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung.
- Für den Fall von tiefen Marktpreisen hat der Gesetzgeber in Artikel 15 Abs. 1bis EnG Minimalvergütungen für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW eingeführt. Diese kommen nur zur Anwendung, falls die Referenzmarktpreise tiefer als die Minimalvergütungen liegen.
Mit dem Stromgesetz ergeben sich Neuerungen bei der Vergütung der aus erneuerbaren Energien erzeugten (≤ 3 MW oder 5000 MWh) und ins Verteilnetz eingespeisten Elektrizität. Diese dienen der schweizweiten Harmonisierung der Vergütung. Der Bund hat bekannt gegeben, dass die vorgesehenen Änderungen bei der Abnahme- und Vergütungspflicht als Teil des zweiten Pakets der neuen Regelungen per 1. Januar 2026 in Kraft treten. Der VSE unterstützt die Netzbetreiber bei der Vorbereitung auf die Neuerungen mit Empfehlungen. Ausserdem überarbeitet er das Handbuch «Umsetzung der Rückspeisevergütung», worin die rechtskonforme Umsetzung der Rückspeisevergütung gemäss Art. 15 EnG beschrieben wird. Die überarbeitete Version des Handbuchs wird voraussichtlich im März 2025 veröffentlicht.
Erneuerbare Energien sollen gefördert werden – aber nicht über Abnahmevergütung
Das Stromgesetz sieht vor, dass sich die Abnahmevergütung zukünftig am vierteljährlich gemittelten Referenzmarktpreis orientiert. Zudem gilt bei tiefen Marktpreisen eine Minimalvergütung. Der VSE begrüsst diese Neuerungen. Die Abnahmevergütung ist kein Förderinstrument. Der Ausbau der erneuerbaren Energien in der Schweiz – insbesondere der Photovoltaik (PV) – wird gemäss Stromgesetz über andere Instrumente gefördert – und das ist auch richtig und wichtig. Denn die Schweiz braucht dringend mehr inländische Produktion, insbesondere im Winter.
Stromproduktion ist dem Markt ausgesetzt
Besitzerinnen und Besitzer einer PV-Anlage sind grundsätzlich dem Markt ausgesetzt, wie andere Stromproduzenten auch. Mit der zunehmenden Anzahl PV-Anlagen in der Schweiz und den dadurch entstehenden zeitweisen Stromüberschüssen im System wird es immer wichtiger, dass auch kleine Produzenten ihren Strom möglichst bedarfsgerecht ins Netz einspeisen. Der Markt schafft entsprechende Anreize über Preissignale. In einem effizienten System müssen diese Preissignale für alle Stromproduzenten gelten.
Wer eine PV-Anlage besitzt, hat verschiedene Möglichkeiten, deren Einsatz zu optimieren. Einerseits können mit einem Energiemanagement – allenfalls in Kombination mit einer Batterie oder einem Elektrofahrzeug – der Eigenverbrauch optimiert und so der Strombezug aus dem Netz reduziert und Kosten einspart werden. Mit dem Stromgesetz bestehen andererseits ab 2026 über lokale Energiegemeinschaften (LEG) neue Möglichkeiten, Solarstrom lokal zu vermarkten.
Bei der Abnahme und Vergütung von Strom durch den Verteilnetzbetreiber übernimmt dieser die Vermarktung des nicht eigenverbrauchten Stroms. Es ist deshalb folgerichtig, dass sich die Vergütung am Referenzmarktpreis orientiert. Schutz vor tiefen Marktpreisen bietet den Anlagenbesitzerinnen und -besitzern die vorgesehene Minimalvergütung. Diese soll die Amortisation von kleinen Anlagen auch bei tiefen Marktpreisen sicherstellen.
Orientiert sich die Vergütung nicht am Marktpreis, führt dies zu einer Umverteilung. Eine fixe Vergütung über dem Marktpreis würde bedeuten, dass für den abgenommenen Strom durch den Verteilnetzbetreiber ein Zusatz bezahlt wird, für den es keine Nachfrage gibt. Diese Mehrkosten würden letztlich die Stromkonsumentinnen und -konsumenten in der Grundversorgung tragen.