Durch den Netzzuschlag finanzierte Vergütung für die Einspeisung von Elektrizität, die durch die Nutzung von Sonnenenergie in Anlagen ab 10kW, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft in Anlagen bis zu 10 MW sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird.
Eigene Anlagen im Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung (Art. 19ff. EnG), d.h. Kraftwerke bzw. Produktionsgesellschaften des Verteilnetzbetreibers mit Grundversorgungsauftrag, fallen in den Anwendungsbereich von Art. 6 StromVG. Die produzierte Elektrizität gilt dabei als Strom ohne...
Mit der EKAS-Branchenlösung Nr. 5 unterstützt der VSE die Branche, Arbeitssicherheit gesetzeskonform und effizient umzusetzen. Insbesondere erleichtern es die Angebote des VSE, arbeitssicherheitsrelevante Massnahmen erfolgreich zu implementieren und eine nachhaltige Sicherheitskultur zu etablieren.
Ein Tool für den Regulierungsprozess der Schweizer Verteilnetzbetreiber beinhaltet: Anlagebuchhaltung, Kostenrechnung, Kostenwälzung sowie Preissimulation und Plankosten.
Bilanzgruppe, in welcher die lastganggemessenen KEV-Anlagen (Anlagen, welche durch die kostendeckende Einspeisevergütung vergütet werden) zusammengefasst sind.
Von den Netzbetreibern wird ein Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt auf das Übertragungsnetz erhoben. Mit diesem werden unter anderem die KEV, die Einspeiseprämie (Nachfolgerin der KEV), die Einmalvergütungen für Photovoltaik-Anlagen und die Marktprämie für Grosswasserkraft finanziert. Die...
Feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG).
Koordination von Aufgaben, die für den Betrieb des schweizerischen Übertragungsnetzes und die Einbindung in das ENTSO-E-Verbundnetz notwendig sind.
Als feste Endverbraucher gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.