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Branchensystematik für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Netznutzung.
Anforderungen für die Ansteuerbarkeit von Ladestellen der Elektromobilität mittels eines Netzbetreiberschaltkontaktes
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Dieses Dokument beschreibt eine standardisierte Ansteuerbarkeit von Ladestellen der Elektromobilität mittels einer drahtgeführten Kommunikationsstrecke zu einer Signalquelle des Netzbetreibers.
Verlängerung der subsidiären Finanzhilfen für systemkritische Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG)
Frageraster für die Stellungnahme zur revidierten interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (E-IVöB)
Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien
Stellungnahme zum Entwurf im Rahmen der parl. Initiative Berberat «Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament»
Stellungnahme zum Entwurf im Rahmen der parl. Initiative Eder «Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin»
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In den Medien wurde vermehrt Kritik laut, Netzbetreiber würden sich über die Netzkosten unrechtmässig auf Kosten der Kunden bereichern.
Kostentragung von, auf Anordnung vom TSO oder VNB durch Netzbetreiber, Kraftwerken oder Bilanzgruppen umgesetze Entlastungsmassnahmen, zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität.
Bestimmungen zum standardisierten Austausch von Daten zwischen Verteilnetzbetreibern und weiteren Akteuren für den Schweizer Verteilnetzbetrieb. Mehr Informationen auf https://www.strom.ch/datenmodell-verteilnetzbetrieb
Ziel des Handbuchs ist, die rechtskonforme Umsetzung der Berechnung der Rückspeisevergütung gemäss Art. 7 Abs. 2 EnG durch die Netzbetreiber zu unterstützen. Beachten Sie auch das Infoblatt: https://www.strom.ch/infoblatt-rueckspeiseverguetung
Empfehlung für Netzbetreiber zur systematischen Erfassung und Dokumentation der Spannungsqualität im eigenen Netz zwecks Einhaltung der Normen und zum Erkennen von kritschen Netzpunkten.
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Die Netzbetreiber müssen gemäss Art. 7b StromVV die Netznutzungstarife, die Elektrizitätstarife sowie die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis zum 31. August über eine einzige, frei zugängliche Adresse im Internet maschinenlesbar veröffentlichen. Das Format ist als maschinenlesbare OpenAPI 3.0.3 Definition publiziert.
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VSE-Stellungnahme zum Leitentscheid des Bundesgerichts zur Grundversorgung. 27. Juli 2011, pdf
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Die fortschreitende Digitalisierung eröffnet den Unternehmen der Energiebranche vielfältige Möglichkeiten für die Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle. Gleichzeitig entstehen durch Gesetze bedeutende Herausforderungen betreffend den Umgang mit Daten. Der Bericht «Data Policy in der Energiebranche» analysiert das aktuelle Umfeld und identifiziert den Handlungsbedarf für den Aufbau von Strukturen für einen nachhaltigen Umgang mit Daten.
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Mit der «Energiezukunft 2050» wird erstmals das Gesamtenergiesystem unter Berücksichtigung aller Sektoren und der umliegenden Länder modelliert. Der Blick in das Jahr 2050 zeigt, dass der Strombedarf in der Schweiz zunehmen wird und wir ohne massiv beschleunigten Zubau und massive Steigerung der Effizienz, fokussierten Um- und Ausbau der Netze sowie idealerweise einem engen Energieaustausch mit Europa die Energie- und Klimaziele nicht erreichen.
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Seit dem Inkrafttreten des revidierten öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes (BöB/VöB) am 01.01.2021 und der laufenden Anpassung der kantonalen Regelungen, insbesondere der Verabschiedung des interkantonalen Konkordats (IVöB) vom Dezember 2019, erfährt das Thema auch in der Strombranche wieder vermehrte Aufmerksamkeit. Am 22.03.2021 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) eine Empfehlung zur «Anwendung des Beschaffungsrechts und des Binnenmarktgesetzes (BGBM) für Stromlieferungen» veröffentlicht. Mit dem vorliegenden Q&A sollen die relevanten Fragestellungen und Grundsätze für die Strombranche und deren Unternehmungen in der Schweiz, welche als Sektorenauftraggeber grundsätzlich unter den Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts fallen, aufgenommen und anhand konkreter Sachverhalte die beschaffungsrechtliche Relevanz geklärt werden.