Das ist eine Medienmitteilung des BFE – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.
Gemäss Stromversorgungsgesetz besteht die Stromreserve aus drei Instrumenten, die sowohl auf der Produktions- als auch auf der Verbraucherseite aktiviert werden können:
- Wasserkraftreserve
- thermische Reserve mit Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
- verbrauchsseitige Reserve (vertraglich vereinbarte Reduktion des Stromverbrauchs durch Grossverbraucher)
Künftig soll auch die Möglichkeit einer Speicherreserve offengelassen werden. Die Stromreserveverordnung konkretisiert diese Instrumente und legt fest, wer teilnehmen kann und wie lange die Teilnahme dauert. Die Verordnung macht weiter Vorgaben, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Bestandteile der Stromreserve eingesetzt werden.
Gemäss Gesetz tragen die Stromkonsumentinnen und -konsumenten die Kosten der Stromreserve. Teilnehmer an der verbrauchsseitigen Reserve können sich diese Kosten unter gewissen Voraussetzungen zurückerstatten lassen. Die Verordnung legt dazu die Bestimmungen fest.
Weitere Verordnungsanpassungen betreffen im Wesentlichen die bundesinterne Datenweitergabe der Füllstände der Speicherseen, Bestimmungen beim Wechsel des Energieträgers und Bestimmungen bezüglich der Information der Öffentlichkeit.
Die Verordnungsbestimmungen treten voraussichtlich am 1. Juli 2027 in Kraft.
Beilagen
(bfe)