Start der Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 16. September 2025 die Vernehmlassung zu Teilrevisionen von verschiedenen Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Es geht dabei unter anderem um die Energie- und Ressourceneffizienz elektrischer Geräte und die Vergütungen für die Einspeisung von Elektrizität. Die Vernehmlassung endet am 22. Dezember 2025. Die revidierten Verordnungen sollen am 1. Juli 2026 in Kraft treten.
16.09.2025

Das ist eine Medienmitteilung des BFE – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.

 

Folgende Verordnungen werden angepasst:

Energieeffizienzverordnung (EnEV)

Die EnEV regelt die Anforderungen an die Energieeffizienz diverser elektrischer Geräte. Diese werden regelmässig an das EU-Recht angepasst, das gestützt auf die Ökodesign-Richtlinie vermehrt auch das Thema Ressourceneffizienz regelt. In der EnEV soll deshalb im Zweckartikel nebst der Energieeffizienz neu auch die Ressourceneffizienz explizit erwähnt und in den Anforderungen an die einzelnen Gerätekategorien abgebildet werden. Diese sind in den Anhängen der EnEV geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) soll kontrollieren, ob die Ressourceneffizienzanforderungen eingehalten werden.

Energieverordnung (EnV)

Die Stromproduktion aus Photovoltaikanlagen deckte 2024 bereits über 10% des Schweizer Stromverbrauchs. An sonnigen Tagen gibt es Stromüberschüsse und immer mehr Stunden mit negativen Marktpreisen. Das Parlament will deshalb einen Anreiz setzen, zu Zeiten negativer Preise weniger Strom einzuspeisen und ihn stattdessen zum Beispiel in Batterien zu speichern. Dazu wird es voraussichtlich in der Herbstsession 2025 Änderungen bei der Abnahme- und Vergütungspflicht beschliessen (Artikel 15 des Energiegesetzes). Demnach soll die Vergütung neu dem stündlichen bzw. zukünftig viertelstündlichen Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung entsprechen, falls sich Netzbetreiber und Produzent nicht über die Vergütung einigen können. Durch diese voraussichtliche Gesetzesänderung muss Artikel 12 der EnV, der per 1. Januar 2026 in Kraft treten wird (Medienmitteilung vom 19. Februar 2025 und EnV ab 01.01.2026), angepasst werden. Neu soll präzisiert werden, dass der für die Vergütung massgebliche «Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung» neu dem Preis des Spotmarkts für das Marktgebiet Schweiz entspricht und nicht dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis (Referenz-Marktpreis).

Um die Produzenten mit Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW vor zu tiefen Marktpreisen zu schützen, bleiben die ab 2026 geltenden Minimalvergütungen aber bestehen. Für den Fall, dass der Referenz-Marktpreis tiefer liegt als die jeweilige Minimalvergütung, wird die Differenz vom Netzbetreiber an den Produzenten ausbezahlt. Voraussetzung für eine Abrechnung zu stündlich oder viertelstündlich ändernden Marktpreisen ist ein intelligentes Messsystem und entsprechende Verrechnungssysteme bei den Netzbetreibern. Da nicht alle Netzbetreiber bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Juli 2026 eine solche Abrechnung sicherstellen können, gibt es eine Übergangsbestimmung bis zum 31. Dezember 2027.

Präzisiert werden ausserdem die Auszahlungsreihenfolge der Entschädigungen für die ökologische Sanierung von Wasserkraftanlagen, sowie die Bestimmungen zum Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe.

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Die StromVV regelt, welche Kosten die Verteilnetzbetreiber in die Grundversorgungstarife einrechnen dürfen. Zu diesen Kosten gehören auch die Vergütungen für eingespeisten Strom. Wenn die Marktpreise die Gestehungskosten übersteigen, führt die aktuelle Regelung aber zu systematischen Verlusten bei denjenigen Verteilnetzbetreibern, die den eingespeisten Strom zum Referenzmarktpreis vergüten und zusätzlich die Herkunftsnachweise abnehmen. Dieses Problem soll durch die Anpassung der Regelung beseitigt und ab dem Tarifjahr 2027 angewendet werden.

Energieförderungsverordnung (EnFV)

Die Regelung zur gleitenden Marktprämie für Wasserkraftanlagen in der EnFV soll präzisiert werden. Die Berechnung der Jahreskosten im Zusammenhang mit Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen wird neu auch für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen definiert. Weiter wird festgehalten, welche Investitionen als anrechenbar zählen.

Kernenergieverordnung (KEV)

Neu soll in der KEV klargestellt werden, dass radioaktive Abfälle, die von der Entsorgungspflicht ausgenommen sind, nicht konditioniert, d.h. nicht zementiert oder verglast werden müssen. Dazu gehören unter anderem Abfälle, die der Abklinglagerung zugeführt werden. Eine Konditionierung ist nur dann erforderlich, wenn radioaktive Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht werden, damit die Langzeitstabilität der Abfallgebinde sichergestellt ist. Neu wird zudem der Transport von radioaktiven Abfällen, die an die Umwelt abgegeben werden (siehe Strahlenschutzverordnung), von der Bewilligungspflicht nach Kernenergiegesetz ausgenommen. Es braucht dafür jedoch nach wie vor eine Umgangsbewilligung nach Strahlenschutzgesetz. Neu wird deshalb in der Strahlenschutzverordnung geregelt, dass das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) Bewilligungsbehörde für alle mit der Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt im Zusammenhang stehenden Transporte ist.


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(bfe)