19.6 Millionen Franken an Marktprämien für die Grosswasserkraft

Gemäss geltendem Energiegesetz können Betreiber und Eigentümer von Schweizer Grosswasserkraftwerken eine Marktprämie für ihren produzierten Strom beantragen, den sie am Markt nachweislich unter den Gestehungskosten absetzen mussten. Die Marktprämie beträgt maximal 1 Rappen pro Kilowattstunde produzierter Energie. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat die eingegangenen Gesuche geprüft. Die Marktprämien 2025 (für das Geschäftsjahr 2024) gehen an 3 Empfänger. Die Fördersumme beträgt insgesamt rund 19.6 Millionen Franken für 1’962 Millionen Kilowattstunden oder rund 4.1% der Schweizer Landeserzeugung aus Wasserkraft im Jahr 2024. Damit werden die für die Marktprämie zur Verfügung stehenden Mittel in diesem Jahr nicht vollständig ausgeschöpft. Im letzten Jahr wurden für das Geschäftsjahr 2023 rund 1.3 Millionen Franken an 2 Empfänger ausbezahlt.
06.11.2025

Das ist eine Medienmitteilung des BFE – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.

Bis Ende Mai 2025 (jährliche Eingabefrist, siehe Kasten) waren beim BFE 3 Gesuche mit einer beantragten Summe von insgesamt rund 19.6 Millionen Franken eingegangen. Das BFE hat diese Gesuche im Detail geprüft. Dabei werden die Gestehungskosten des produzierten Stroms mit den erzielten Erlösen verglichen. Ein Anrecht auf Marktprämie besteht, wenn die Erlöse kleiner sind als die Gestehungskosten. Auf der Erlösseite wurden bisher nur die Erlöse aus dem Verkauf des Stroms an der Strombörse für den Folgetag (Day-Ahead Markt) berücksichtigt. Aufgrund der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen, revidierten Energieförderungsverordnung werden ab diesem Jahr alle weiteren Erlösmöglichkeiten der Wasserkraftwerke wie der Erlöse aus dem Verkauf von Systemdienstleistungen, dem langfristigen Stromhandel (Terminmarkt), der Winterreserve und dem Verkauf von Herkunftsnachweisen berücksichtigt. Im Gegenzug werden auch weitere Kostenpositionen berücksichtigt. Durch diese Änderungen kann die Marktprämie genauer berechnet werden.

In den letzten Tagen hat das BFE den Gesuchstellern ihren Anspruch auf Marktprämie per Verfügung mitgeteilt, wobei diese Verfügungen erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist rechtskräftig werden. Angaben zu den Marktprämienempfängern dürfen gemäss Energieförderverordnung (Art. 98 Abs. 4 EnFV) nur in aggregierter Form kommuniziert werden.

Eine Marktprämie für das Geschäftsjahr 2024 erhalten 3 Empfänger. Dies für insgesamt 2 Grosswasserkraftwerke, die 1'962 Millionen Kilowattstunden des produzierten Stroms 2024 unter den Gestehungskosten absetzen mussten. Die gesamte Fördersumme beträgt rund 19.6 Millionen Franken. Das ergibt einen durchschnittlichen Förderbetrag von 1,0 Rappen pro produzierter Kilowattstunde.

Weitere Informationen zur Marktprämie 2025 und einen Ausblick auf die Marktprämie 2026 sind im beiliegenden Faktenblatt enthalten.

Seit 2018 enthält das Energiegesetz für die Unterstützung der einheimischen Grosswasserkraft (Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW) das Förderinstrument Marktprämie. Die Marktprämie gleicht die nicht gedeckten Gestehungskosten aus, beträgt aber höchstens 1.0 Rappen pro kWh. Anspruchsberechtigt ist, wer das Risiko der ungedeckten Gestehungskosten tragen muss. Dies können Betreiber, Eigner oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen sein.

Für die Marktprämie stehen jährlich rund 100 Millionen Franken aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung. Dieser wird durch den Netzzuschlag finanziert, den die Endverbraucher pro konsumierte Kilowattstunde Strom bezahlen. Der Netzzuschlag beträgt 2.3 Rp./kWh. Neben der Marktprämie, für die 0.2 Rp./kWh des Netzzuschlags reserviert sind, werden damit unter anderem auch das Einspeisevergütungssystem, die Einmalvergütungen oder die Investitionsbeiträge finanziert.

Um die Marktprämie zu beantragen, muss jeweils bis am 31. Mai ein Gesuch beim BFE eingereicht werden. Das BFE ist für den Vollzug zuständig und wird dabei fachlich und administrativ von der Firma AFRY Schweiz AG unterstützt.

Die Marktprämie ist befristet. Ein letztes Mal erfolgt die Auszahlung im Jahr 2031 basierend auf den Geschäftszahlen 2030.

Abgrenzung zur gleitenden Marktprämie:

Die Marktprämie für bestehende Grosswasserkraftwerke ist zu unterscheiden von der gleitenden Marktprämie für neue, erweiterte oder erneuerte Wasserkraftanlagen. Dieses neue Förderinstrument wurde mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien eingeführt. Kraftwerkbetreiber können neu entweder ein Gesuch für eine gleitende Marktprämie oder für einen Investitionsbeitrag stellen. Das Instrument Investitionsbeitrag gibt es seit 2018. Mit den Investitionsbeiträgen und der gleitenden Marktprämie wird der Zubau der erneuerbaren Stromproduktion gefördert. Die gleitende Marktprämie für Wasserkraftwerke kann erstmals im Juni 2026 beantragt werden. (BFE)