Hinweise für neu unter die Pflichten durch GATE betroffenen mittlere und kleine Unternehmen

28.03.2023
Von den neuen Regelungen sind einerseits die Unternehmen, welche im Strom- oder Gasgrosshandel tätig sind, einschliesslich der nationalen Netzgesellschaft, und andererseits der Betreiber des Gastransportnetzes sowie sehr grosse Endverbraucher betroffen.
  • Neu unter die Regelung fallen vornehmlich Unternehmen, die ausschliesslich auf dem Schweizer Energiegrosshandelsmarkt tätig sind. Diese müssen sich einmalig registrieren.
  • Sie haben die Pflicht, alle Handelstätigkeiten (auch solche per Email, Telefon etc.) und allfällige Insiderinformationen künftig zu melden.
  • Der Bundesrat beabsichtigt, in Anlehnung an EU-Recht Ausnahmen zu definieren. Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
  • Alternativ sollten sie ihre Reportingpflichten an einen Dritten delegieren können, wie dies in der EU möglich ist. Dies können die meist grösseren Gegenparteien ihrer Beschaffungs- und Handelsgeschäfte sein. Die Delegierbarkeit der Pflicht könnte beispielsweise mittels eines Rahmenvertrags zu Beginn einer Beschaffungsvereinbarung mit einem zusätzlichen Anhang zu «delegated reporting» (bestehende EFET Standard Verträge) erfolgen. Das Unternehmen bleibt jedoch hauptverantwortlich.
  • Der VSE beabsichtigt zu gegebener Zeit entsprechende Hilfestellungen (Q&A) und Schulungen anzubieten.

VSE Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE)

Nach Abschluss der Vernehmlassung wird der Bundesrat die Vorlage so weit wie nötig überarbeiten und eine Botschaft ans Parlament verabschieden. Anschliessend an die Parlamentsberatung werden die Verordnungen ausgearbeitet und vernehmlasst. Ein Inkrafttreten ist frühestens auf 2026 zu erwarten.