Mit der vorgeschlagenen Streichung des variablen Teils wird es schwierig, Dienstleister für die Direktvermarktung zu finden, da das vom Dienstleister (Direktvermarkter) eingegangene Risiko nicht mehr abgedeckt wird. Es wäre zielführender gewesen, die Branche im Vorfeld zur Vernehmlassung miteinzubeziehen und eine möglichst tragfähige und abgestützte Lösung für die Umsetzung auf das Einpreismodells auszuarbeiten.
Der VSE fordert:
- eine zweijährige Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2027.
- In der ersten Phase (mindestens sechs Monate) sollen Erfahrungen mit dem neuen Einpreismodell gesammelt werden.
- Das Bewirtschaftungsentgelt soll während der Übergangsphase für alle Technologien weiterhin aus einem fixen Anteil für Vermarktungskosten und einem variablen Anteil für Ausgleichsenergiekosten bestehen.
- Für den variablen Anteil des Bewirtschaftungsentgelts ist ein Mindestwert festzulegen, der mindestens dem Wert aus dem Jahr 2023 entspricht.
- Basierend auf den gesammelten Erfahrungen ist die Verordnung in einer zweiten Phase so anzupassen, dass sie dem Zweck der Direktvermarktung und dem neuen Einpreismodell gerecht wird.
- Der finale Verordnungstext muss spätestens Ende Juni 2027 veröffentlicht werden, um notwendige Vertragsverhandlungen zwischen Dienstleistern und Kraftwerksbetreibern zu ermöglichen.
- Die Preisbildung des Referenz-Marktpreises soll überprüft und gemeinsam mit den Betreibern Vorschläge entwickelt werden, um die Problematik der Nichtrepräsentativität für durchschnittliche KEV-Laufwasserkraftwerke zu adressieren.