Aktualisierte Branchendokumente für die Tarifkalkulation 2027: Neues KRSV-CH 2026 veröffentlicht

18.03.2026
Der VSE publiziert das teilrevidierte Kostenrechnungsschema für das Verteilnetz (KRSV-CH 2026), das ab sofort für die Tarifkalkulation 2027 gilt. Die Revision umfasst u.a. eine separate Zuordnung der Kosten des Messwesens sowie die Berücksichtigung neuer regulatorischer Vorgaben der ElCom. Gleichzeitig informiert der VSE über wichtige Punkte zur Tarifkalkulation 2027 im Zusammenhang mit dem Kostenrechnungsschema Gestehungskosten (KRSG).

Das Branchendokument Kostenrechnungsschema für das Verteilnetz (KRSV) wurde teilrevidiert.

Die Version KRSV – CH 2026 enthält neu eine separate Zuordnung der Kosten des Messwesens. Zudem wurde die Position «Kosten für OSTRAL (200.1b)» gestrichen. Hintergrund ist, dass die Kosten der Netzbetreiber für die Vorbereitung von Massnahmen gemäss Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) neu als anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes geführt werden. Des Weiteren wurden die aktualisierte Mitteilung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) zur Anrechenbarkeit der Kosten für Cybersicherheit vom 1. Dezember 2025 sowie die Weisung 9/2025 zur Jahresrechnung Netz mitberücksichtigt.

Das KRSV – CH 2026 steht ab sofort zur Verfügung und ist für die Tarifkalkulation 2027 anzuwenden.

Zum KRSV – CH 2026

Das Branchendokument Kostenrechnungsschema Gestehungskosten (KRSG) wird im Herbst 2026 revidiert und im Frühjahr 2027 publiziert.

Für die Tarifkalkulation 2027 gilt weiterhin die aktuelle Fassung «KRSG – CH 2025 ab Tarifjahr 2026». Zusätzlich weist der VSE auf die folgenden Punkte hin, die für die Tarifkalkulation 2027 zu berücksichtigen sind und in die nächste Revision des KRSG einfliessen werden:

Umgang mit Zertifizierungskosten und Beiträgen zur Speisung von Fonds: In ihrer Weisung 7/2025 hält die ElCom fest, dass Fonds- und Projektbeiträge zur Erlangung eines Stromlabels keine anrechenbaren Energiekosten der Grundversorgung darstellen. Zulässig sind sie nur als separat erhobene Abgabe, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage (z.B. kantonal/ kommunal) besteht. Zertifizierungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung, der Sanierung oder dem Betrieb eines Kraftwerks (produktionsseitig) sind nur anrechenbar, sofern dadurch weder eine ineffiziente Produktion noch eine Beschaffung zu unangemessenen Bedingungen erfolgt und keine unangemessenen Tarife entstehen. Nicht anrechenbar sind lieferseitige Zertifizierungskosten (d.h. solche im Zusammenhang mit der Stromlieferung an die Endverbraucher) in der Grundversorgung, da sie weder Kosten einer effizienten Produktion noch Kosten einer Beschaffung zu angemessenen Bedingungen darstellen. Gegen die Verfügung der ElCom in Sachen VUE Verein für umweltgerechte Energie betreffend ihr Gesuch um Feststellung der Gesetzes- und Weisungskonformität der Weisung 7/2025 ist derzeit ein Beschwerdeverfahren hängig. Dennoch empfiehlt der VSE den Verteilnetzbetreibern (VNB) zu prüfen, ob Anpassungen bei den Produkten und Tarifen 2027 vorzunehmen sind.

Kosten im Zusammenhang mit der Abnahmevergütung: Gemäss Vernehmlassungsvorlage vom 16. September 2025 sind Änderungen bei der Abnahmevergütung nach Art. 12 EnV und den damit verbundenen anrechenbaren Kosten nach Art. 4 Abs. 3 Bst. e StromVV vorgesehen. Der Bundesrat sieht u.a. eine Anpassung der Preisobergrenze vor, bis zu welcher die Abnahmevergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung angerechnet werden darf, sofern der VNB auch die Herkunftsnachweise (HKN) übernimmt: Massgeblich sind entweder die Gestehungskosten von Referenzanlagen (abzüglich Fördermittel) oder – sofern höher – der schweizweit harmonisierte Preis. Der schweizweit harmonisierte Preis gemäss Art. 15 Abs. 1bis EnG entspricht aktuell dem vierteljährlich gemittelten Referenz-Marktpreis und künftig dem Day-Ahead Preis. Liegt dieser Preis über den Gestehungskosten, kann der VNB die Vergütung nach diesem Preis anrechnen, jedoch nicht die Kosten für den HKN. Da die Grundversorgungstarife auf Jahresbasis festgelegt werden, darf die Obergrenze im Jahresschnitt nicht überschritten werden.

Das VSE Handbuch «Umsetzung der Abnahmevergütung» wird derzeit überarbeitet und im Juni 2026 publiziert.

Zum KRSG – CH 2025

Kontakt für Rückfragen: mireille.salathe@strom.ch (Fachsekretärin VSE Kommission Kosten und Finanzen)