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VSE-Präsentation Stromabkommen 20180530
Vogelschutz an Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV.
Bestimmung und Abgrenzung der Kosten für Lastgangmessungen und deren Verrechnung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 StromVV.
Die Netzbetreiber müssen gemäss Art. 7b StromVV die Netznutzungstarife, die Elektrizitätstarife sowie die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis zum 31. August über eine einzige, frei zugängliche Adresse im Internet maschinenlesbar veröffentlichen. Das Format ist als maschinenlesbare OpenAPI 3.0.3 Definition publiziert.
Die Kosten für die Verstärkung von Anschlussleitungen sind gemäss Art. 15b Abs. 5 StromVV teilweise anrechenbare Kosten vom Übertragungsnetz. Mit dem vorliegenden Formular kann diese Subventionierung beim VNB beantragt werden.
Branchensystematik für die Kostenermittlung der Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung. Das Kostenrechnungsschema ab Tarifjahr 2026 finden Sie hier: https://www.strom.ch/krsg2026