Durch den Netzzuschlag finanzierte Vergütung für die Einspeisung von Elektrizität, die durch die Nutzung von Sonnenenergie in Anlagen ab 10kW, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft in Anlagen bis zu 10 MW sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird.
Eigene Anlagen im Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung (Art. 19ff. EnG), d.h. Kraftwerke bzw. Produktionsgesellschaften des Verteilnetzbetreibers mit Grundversorgungsauftrag, fallen in den Anwendungsbereich von Art. 6 StromVG. Die produzierte Elektrizität gilt dabei als Strom ohne...
Bilanzgruppe, in welcher die lastganggemessenen KEV-Anlagen (Anlagen, welche durch die kostendeckende Einspeisevergütung vergütet werden) zusammengefasst sind.
Von den Netzbetreibern wird ein Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt auf das Übertragungsnetz erhoben. Mit diesem werden unter anderem die KEV, die Einspeiseprämie (Nachfolgerin der KEV), die Einmalvergütungen für Photovoltaik-Anlagen und die Marktprämie für Grosswasserkraft finanziert. Die...
Feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG).
Koordination von Aufgaben, die für den Betrieb des schweizerischen Übertragungsnetzes und die Einbindung in das ENTSO-E-Verbundnetz notwendig sind.
Als feste Endverbraucher gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken.
Ein benachbarter Systembetreiber (BSYB) kann nur mittels Umformern und eventuell Transformatoren an das Übertragungsnetz angeschlossen werden. In der Schweiz ist nur die SBB ein BSYB.
Kennzeichnet das elektrische oder regelungstechnische Verhalten der Anlage gegenüber dem Netz. Folgende Parameter sind relevant: Nennleistung, Schwungmasse, Schutzeinstellungen. Änderungen in den Regelkreisen der Spannungs- oder Turbinenregelung.