Sammelbegriff für die Betreiber von Netzanlagen oder Teile davon im Übertragungsnetz, in Verteilnetzen, Kraftwerken oder Kundenanlagen resp. Endverbrauchern.
Sammelbegriff für Anlagenbetreiber, deren Anlagen direkt an das Übertragungsnetz angeschlossen sind.
Sammelbegriff für Anlageneigentümer, deren Anlagen direkt an das Übertragungsnetz angeschlossen sind.
Dieser Begriff ist im Transmission Code definiert.
Eigene Anlagen im Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung (Art. 19ff. EnG), d.h. Kraftwerke bzw. Produktionsgesellschaften des Verteilnetzbetreibers mit Grundversorgungsauftrag, fallen in den Anwendungsbereich von Art. 6 StromVG. Die produzierte Elektrizität gilt dabei als Strom ohne...
Für einen sicheren und rückwirkungsarmen Betrieb der an das Verteilnetz angeschlossenen Anlagen haben VNB und Netznutzer in ihren Anlagen Schutzsysteme zu installieren, die der Gestaltung und den Betriebsbedingungen des Netzes bzw. der angeschlossenen Anlagen entsprechen, und diese in abgestimmter...
Bilanzgruppe, in welcher die lastganggemessenen KEV-Anlagen (Anlagen, welche durch die kostendeckende Einspeisevergütung vergütet werden) zusammengefasst sind.
Engpassleistung von Erzeugungs- oder Übertragungsanlagen oder anderen elektrischen Anlagen, ausgedrückt in Megawatt [MW] für Wirkleistung oder Mega-Volt-Ampere-Reaktiv [Mvar] für Blindleistung.
Durch den Netzzuschlag finanzierte Vergütung für die Einspeisung von Elektrizität, die durch die Nutzung von Sonnenenergie in Anlagen ab 10kW, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft in Anlagen bis zu 10 MW sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird.
Netzanschlussnehmer sind Eigentümer von Liegenschaften und Anlagen mit elektrischen Installationen, die an das Netz angeschlossen sind.
Natürliche oder juristische Person, die von einem oder mehreren Kraftwerkseigentümern als Anlagenbetreiber benannt und für den Betrieb eines Kraftwerks zuständig ist.
Umfasst die Netzelemente von VNB, ATSO und signifikanten Anlagen im In- und Ausland, die Teil des Beobachteten Fremdnetzes, aber nicht teil des Koordinierten Fremdnetzes.
Der Anschluss von Endverbrauchern, Energieerzeugungsanlagen (EEA) und/oder Energiespeicher sowie Kombinationen davon (Netzanschlussnehmer) ans Verteilnetz ist vertraglich zu regeln. Der Netzanschlussvertrag besteht zwischen VNE und Netzanschlussnehmer.
Reine Speicher sind Anlagen, welche mit keinem Endverbraucher verbunden sind und Energie ausschliesslich zu Speicherungszwecken vom Verteilnetz beziehen und diese zeitverzögert am Ort der Entnahme wieder einspeisen.
Umfasst die Netzelemente von VNB, ATSO und signifikanten Anlagen im In- und Ausland oder Äquivalente, die notwendig sind, um ein Netzmodell für die Netzbetriebsführung und Netzbetriebsplanung zu erstellen.
Im Falle eines Ungleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch wird Sekundärregelleistung durch den zentralen Netzregler automatisch bei den eingebundenen Anlagen abgerufen. Hierdurch wird der gewollte Energieaustausch einer Regelzone mit dem übrigen ENTSO-E -Verbund eingehalten.
Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze.
Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 50 Prozent beteiligt sind und die leitungsgebundene Energie: 1. vorwiegend für den Eigenbedarf, oder 2. ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz...
Der Verteilnetzeigentümer (VNE) ist zuständig für Planung, Ausbau, Unterhalt und Instandhaltung sowie Rückbau der in ihrem Eigentum befindlichen Betriebsmittel der Verteilnetze. Der VNE ist weiter zuständig für den Netzanschluss der Anlagen von VNE, Erzeugern und Endverbrauchern an das Verteilnetz.
Umfasst die Netzelemente von VNB, ATSO und signifikanten Anlagen im In- und Ausland, die in der Ausserbetriebnahmeplanung und im Betrieb vom ÜNB oder VNB berücksichtigt werden und die in die Ausserbetriebnahmekoordination und in die Ausfalllisten für die Netzsicherheitsrechnung einfliessen müssen.