Der Anschluss von Endverbrauchern, Energieerzeugungsanlagen (EEA) und/oder Energiespeicher sowie Kombinationen davon (Netzanschlussnehmer) ans Verteilnetz ist vertraglich zu regeln. Der Netzanschlussvertrag besteht zwischen VNE und Netzanschlussnehmer.
Typen
Netzanschlussnehmer sind Eigentümer von Liegenschaften und Anlagen mit elektrischen Installationen, die an das Netz angeschlossen sind.
Der Netzanschlussbeitrag entspricht den erforderlichen Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses des Netzanschlussnehmers.
Abkürzung:
NAB
Ort der Eigentumsgrenze zwischen Netznutzer und Netz. Er ist zugleich die Übergabestelle für den Energieaustausch. Siehe Netzanschlussstelle.
Bezeichnet die technische Anbindung eines Netzanschlussnehmers oder eines anderen Netzes an ein Netz, als auch den Verwaltungsvorgang eine solche Anbindung herzustellen.
Ort der physikalischen Anbindung an das bestehende ÜN an der Klemme an der Sammelschiene oder der Klemme an der Einschlaufung in der Leitung. Siehe Netzanschlusspunkt.
Der Verknüpfungspunkt kann an verschiedenen Orten sein und wird durch den VNB bestimmt.
Am 10./11. September 2026 beim VSE in Aarau
Sammelbegriff für die Betreiber von Netzanlagen oder Teile davon im Übertragungsnetz, in Verteilnetzen, Kraftwerken oder Kundenanlagen resp. Endverbrauchern.
Am 24. August 2026 beim ewz Unterwerg Aubrugg in Zürich