Primeo Energie stellt Rückliefervergütung für Solarstrom auf schweizweit einheitliche Höhe um

Primeo Energie stellt die Rückliefervergütung für Strom aus Solaranlagen zum 1. Januar 2026 auf die schweizweit einheitliche Vergütungshöhe um. Die Vergütung richtet sich künftig nach dem quartalsweise publizierten Referenz-Marktpreis, den das Bundesamt für Energie berechnet. Grundlage ist die revidierte Energiegesetzgebung.
20.11.2025

Das ist eine Medienmitteilung von Primeo Energie – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.

 

Ab dem 1. Januar 2026 vergütet Primeo Energie Strom aus erneuerbaren Energien nach der neuen, schweizweit einheitlichen Rückliefervergütung gemäss Artikel 15 Absatz 1ter und 1bis des revidierten Energiegesetzes (EnG), das 2024 vom Volk angenommen worden war. Die Vergütung richtet sich nach dem Referenz-Marktpreis. Dieser wird vom Bundesamt für Energie (BFE) vierteljährlich nach Ablauf eines Quartals festgelegt und publiziert.

Dieser Referenzpreis bildet den vierteljährlich gemittelten Marktpreis ab, der dem Durchschnitt der an der schweizerischen Börse gehandelten Preise entspricht. Die genaue Höhe der jeweiligen Vergütung ist dementsprechend erst nach Ablauf eines Quartals bekannt. Für Herkunftsnachweise (HKN) zahlt Primeo Energie weiterhin einen marktpreisorientierten Preis bis maximal 2 Rappen pro Kilowattstunde, der ebenfalls je Quartal festgelegt wird. Ziel der neuen Rückvergütungsmethode ist es, schweizweit einheitliche Bedingungen für erneuerbare Produktionsanlagen zu schaffen, die Transparenz und Vergleichbarkeit zu erhöhen und den Eigenverbrauch fördern.

Während Produzierende auch nach dem revidierten Gesetz frei entscheiden können, an wen sie ihren Strom verkaufen möchten, müssen Netzbetreiber wie Primeo Energie den erneuerbar produzierten Strom in ihrem Versorgungsgebiet immer abnehmen und vergüten. Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung gilt dabei nur für erneuerbar produzierende Anlagen bis 3 Megawatt beziehungsweise einer Jahresproduktion von maximal 5000 Megawattstunden. Für alle anderen Anlagen besteht keine Abnahme- und Vergütungspflicht.

Zum Schutz vor tiefen Marktpreisen hat der Bundesrat zudem für Anlagen bis 150 kW Minimalvergütungen festgelegt. Diese Minimalzahlungen orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer, das heisst, dass sich damit eine durchschnittliche Anlage über ihre Lebensdauer voraussichtlich amortisieren lässt.

Mit der Gesetzgebung eröffnen sich auch Möglichkeiten, den Ertrag oder die Kosten durch Eigenverbrauch sowie durch innovative Gemeinschaftsmodelle wie virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (vZEV) und Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) zu optimieren. Bei Primeo Energie können Kundinnen und Kunden zudem durch den Wechsel von der Standardvergütung in den Wahltarif Primeo SolarAktiv von höheren Einnahmen profitieren, wenn sie sich netzdienlich verhalten.

Unabhängig von der Höhe der Rückliefervergütung bleibt Eigenverbrauch die wirtschaftlich attraktivste Lösung. Wer Solarstrom direkt selbst nutzt oder per Energiegemeinschaft mit anderen teilt, kann trotz sinkender Vergütungen seine Anlage effizient betreiben. Optimierungsmöglichkeiten gibt es viele: Verbrauchergeräte wie Boiler, Geschirrspüler oder Tumbler tagsüber nutzen, wenn viel Solarstrom produziert wird, intelligente Energiemanagement-Systeme einsetzen, E-Auto mit Solarstrom laden, Wärmepumpen koppeln oder Batteriespeicher installieren. Diese Kombination aus Speicher, Steuerung und bewusstem Verbrauch ermöglicht Eigenverbrauchsquoten von bis zu 70 Prozent und reduziert die Abhängigkeit von den effektiven Rückliefervergütungen erheblich. (primeo-energie)