Das ist eine Medienmitteilung von UVEK – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.
Geltendes Recht
Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG) regelt, welche Kosten Grundversorger bei der Tarifberechnung in Rechnung stellen dürfen. Diese Regelung soll nun präzisiert werden.
Kostenverteilung zwischen Grundversorgern und Kunden
Die UREK-N will die gesetzliche Grundlage so anpassen, dass künftig Verluste und Gewinne aus der Strombeschaffung symmetrisch behandelt werden – also als Nettokosten. Heute tragen Grundversorger Verluste aus Ausgleichsgeschäften allein, während Gewinne den Kunden nicht zugutekommen. Diese Schieflage soll korrigiert werden.
Die Anpassungen sollen positive Anreize für eine strukturierte und langfristige Beschaffung seitens der Grundversorger schaffen und die Wirtschaftlichkeit und Investitionsfähigkeit der Grundversorger gewährleisten. Dies hat einen positiven Einfluss auf die Stabilität der Tarife der Endverbraucher. (UVEK)