Die Antwort auf die Frage im Titel dieses Beitrags ist umstritten. In der Branchenempfehlung des VSE «Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz (NA/EEA-NE7 – CH)» aus dem Jahr 2020, was dem aktuellen Stand der Technik entspricht, steht, dass ein zusätzlicher Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) ab einer gewissen Anlagengrösse für eine sichere Integration von Energieerzeugungsanlagen in ein Verteilnetz benötigt wird. Stimmen in den Branchen stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass die internen NA-Schutzfunktionen in Wechselrichtern genügen, um genanntes Ziel zu garantieren.
Um Klarheit in dieser Angelegenheit zu schaffen, schlossen sich die Branchen (VSE, Swissolar, VSEK, Swissgrid, Verteilnetzbetreiber) und die Wissenschaft (ETHZ, BFH, TU Graz, FHNW) sowie weitere Vertreter zu einem Konsortium zusammen und führten entsprechende Untersuchungen durch. Der VSE beteiligte sich aktiv am Projekt mit einer Durchführung einer Branchenumfrage und der Mitarbeit mit Branchenexperten. Die Untersuchungen des Projekts «NAEEA+», das zwischen September 2022 und Juni 2024 lief und das Bundesamt für Energie (BFE) förderte, sind nun abgeschlossen.
Ergebnisse und Empfehlungen
Zusammengefasst kommt das Konsortium zum Schluss, dass im Niederspannungsnetz auf die Verwendung eines zusätzlichen externen NA-Schutzes bei netzfolgenden PV-Wechselrichtern verzichtet werden kann, wenn die Wechselrichter über einen normkonformen internen NA-Schutz verfügen und zusätzliche Bedingungen wie z.B. die korrekten Wechselrichtereinstellungen sichergestellt werden. Damit Wechselrichter die NA-Schutzaufgabe zuverlässig und mit hoher Qualität erfüllen, hat das Projektkonsortium Empfehlungen abgeleitet.
Über das Projekt «NAEEA+»
Nächste Schritte
Der finale Projektbericht wird voraussichtlich im Herbst 2024 beim BFE publiziert. Der VSE wird die Ergebnisse bei der Überarbeitung der Branchenempfehlung «NA/EEA-NE7 – CH» einfliessen lassen. Die überarbeitete Branchenempfehlung wird voraussichtlich im Frühjahr 2025 publiziert. Bis zur Publikation der überarbeiteten Ausgabe der Branchenempfehlung gilt grundsätzlich als Stand der Technik die vorhandene Ausgabe von 2020 und eine Übergangsregelung.