Die Anpassung der Stromversorgungsverordnung (Art. 4 Abs. 3 Bst. e StromVV) sieht vor, dass als Preisobergrenze entweder die Gestehungskosten oder – neu – der schweizweit harmonisierte Preis herangezogen wird, sofern dieser über den Gestehungskosten liegt. Damit entspricht die Obergrenze für die Anrechenbarkeit in der Grundversorgung jeweils dem höheren der beiden Werte: Gestehungskosten oder der harmonisierte Preis. Der schweizweit harmonisierte Preis gemäss Art. 15 Abs. 1bis Energiegesetz entspricht derzeit dem vierteljährlich gemittelten technologiespezifischen Marktpreis (Referenz-Marktpreis) und ab 1. Januar 2027 dem Preis am Spotmarkt im Day-Ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz. Der VSE begrüsst die Anpassung, da damit eine bestehende Inkonsistenz bereinigt wird.
Die Anpassung der StromVV tritt per 1. Juli 2026 in Kraft. Für Verteilnetzbetreiber bedeutet dies, dass die neue Preisobergrenze für das 2. Halbjahr 2026 anrechenbar ist. Die Korrektur für das Tarifjahr 2026 erfolgt über die Deckungsdifferenzen 2028.
Zur Umsetzung der Abnahmevergütung nach Art. 15 EnG stellt der VSE den Verteilnetzbetreibern das Handbuch «Umsetzung der Abnahmevergütung nach Art. 15 EnG» zur Verfügung. Die revidierte Version des Handbuchs wird Ende Juni 2026 publiziert.
Kontakt für Rückfragen: mireille.salathe@strom.ch
(Fachsekretärin Kommission Kosten und Finanzen)