Als (Haus-)Anschlusspunkt werden im Niederspannungsverteilnetz die Eingangsklemmen des Anschluss-Überstromunterbrechers festgelegt.
Der Anschluss von Endverbrauchern, Energieerzeugungsanlagen (EEA) und/oder Energiespeicher sowie Kombinationen davon (Netzanschlussnehmer) ans Verteilnetz ist vertraglich zu regeln. Der Netzanschlussvertrag besteht zwischen VNE und Netzanschlussnehmer.
Der VNB legt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen, den vom Netzanschlussnehmer sowohl für Haupt- als auch für Not-, Reserve- und Revisionsanschlüsse zu zahlenden Anschlussbeitrag fest. Er setzt sich aus Netzanschlussbeitrag und Netzkostenbeitrag zusammen.
Der Netzanschlussbeitrag entspricht den erforderlichen Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses des Netzanschlussnehmers.
Netzanschlussnehmer sind Eigentümer von Liegenschaften und Anlagen mit elektrischen Installationen, die an das Netz angeschlossen sind.
Bezeichnet die technische Anbindung eines Netzanschlussnehmers oder eines anderen Netzes an ein Netz, als auch den Verwaltungsvorgang eine solche Anbindung herzustellen.
Der Verknüpfungspunkt kann an verschiedenen Orten sein und wird durch den VNB bestimmt.
Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz (NA/EEA-NE7 – CH 2020)
Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen an das Mittel-und Hochspannungsnetz (NA/EEA-NE3-5 – CH 2022)
Damit der Umbau des Energiesystems Fahrt aufnehmen kann, müssen die Planungs- und Bewilligungsverfahren beschleunigt werden. Die Stossrichtung im vom Bundesrat vorgelegten Beschleunigungserlass stimmt. Wichtig ist, dass die Beschleunigung nicht nur für erneuerbare Produktionsanlagen von nationalem...
Software-Tool zur Beurteilung von Netzrückwirkungen nach DACHCZ in NE3–NE7. Anschlussbedingungen für Verbraucher- und Erzeugeranlagen, Kurzschluss-, Lastfluss- und Oberschwingungsanalysen. Ein gemeinsames Produkt der Verbände VDN, ÖE, VSE und CSRES.