Die Netzebenenzuordnung erfolgt durch den Netzbetreiber im Interesse eines effizienten Netzaufbaus sowie einer optimalen Netzauslastung. Dabei muss eine Gleichbehandlung der Anschlussnehmer sichergestellt werden.
Historisch gewachsene Arealnetze sollen möglichst einheitlich betrieben werden. Neue Arealnetze sollten nach Möglichkeit vermieden werden, um die Gleichbehandlung aller Endverbraucher sicherzustellen.
Am Ausspeisemodell und den Wälzparametern soll festgehalten werden. Allfällige Verzerrungen bei der Finanzierung der Netze soll mit flexiblen verursachergerechten Tarifvorgaben begegnet werden.
Empfehlung für Netzbetreiber zur systematischen Erfassung und Dokumentation der Spannungsqualität im eigenen Netz zwecks Einhaltung der Normen und zum Erkennen von kritschen Netzpunkten.
Wegleitung zur effizienten und effektiven Entwicklung von Sicherungsmassnahmen im Bereich der Unterwerke der Netzebenen 1 und tiefer (bei mit Netzebene 1 gemeinsam genutzten Unterwerken).
Definition der technischen Grundsätze und Mindestanforderungen für den Anschluss an ein Verteilnetz sowie den Betrieb und die Nutzung der Verteilnetze in der Schweiz.
Der VSE erachtet den Um- und Ausbau des bestehenden Stromnetzes zu einem zukünftigen intelligenten Stromnetz als überaus wichtig und zur Umsetzung der bundesrätlichen Energiestrategie als unumgänglich.
Es besteht kein staatlicher Handlungsbedarf zur Förderung von Breitbandinfrastruktur. Eine sichere Stromversorgung ist höher zu gewichten als ein rascher Breitbandausbau. Auf eine gesetzliche Pflicht der Zugangsgewährung zu passiver physischer Stromnetzinfrastruktur für Breitbandnetze ist zu verzichten.
Der Transmission Code definiert die technischen Grundsätze und Anforderungen für den Betrieb und die Nutzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sowie für die daraus resultierenden Rollen der daran beteiligten Akteure. Das Umsetzungsdokument «Beobachtungsgebiet der nationalen Netzgesellschaft (BeGe – CH 2023)» finden Sie hier: www.strom.ch/tc-ud
Das bestehende und bewährte Regulierungsmodell der Übertragungs- und Verteilnetze ist beizubehalten. Es bietet Rechtssicherheit, gewährleistet eine hohe Versorgungssicherheit und trägt dem künftig erhöhten Investitionsbedarf Rechnung.
Mit der «Energiezukunft 2050» wird erstmals das Gesamtenergiesystem unter Berücksichtigung aller Sektoren und der umliegenden Länder modelliert. Der Blick in das Jahr 2050 zeigt, dass der Strombedarf in der Schweiz zunehmen wird und wir ohne massiv beschleunigten Zubau und massive Steigerung der Effizienz, fokussierten Um- und Ausbau der Netze sowie idealerweise einem engen Energieaustausch mit Europa die Energie- und Klimaziele nicht erreichen.
Netzkostenbeiträge werden den Netzanschlussnehmern beim Bau vom Netzanschluss auf Basis der bestellten Leistung in Rechnung gestellt und setzten somit einen Anreiz, die Anschlussleistung vernünftig zu wählen.
Bestimmungen zum standardisierten Austausch von Daten zwischen Verteilnetzbetreibern und weiteren Akteuren für den Schweizer Verteilnetzbetrieb. Mehr Informationen auf https://www.strom.ch/datenmodell-verteilnetzbetrieb
Kostentragung von, auf Anordnung vom TSO oder VNB durch Netzbetreiber, Kraftwerken oder Bilanzgruppen umgesetze Entlastungsmassnahmen, zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität.
Die Netzkosten sollten möglichst verursachergerecht (d.h. auf Basis der Leistung) an die Endverbraucher verrechnet werden. Die Netzbetreiber sollen aber die Freiheit haben, basierend auf den lokalen Gegebenheiten die richtigen Anreize setzen zu können.
Dieser Leitfaden wurde von Schutztechnikexperten von ÖSTERREICHS ENERGIE Arbeitskreis Schutztechnik, FNN-Expertennetzwerk Netzschutz und dem VSE Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen erstellt und wird gemeinschaftlich herausgegeben.
Speicher können wesentlich zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 beitragen, wobei leistungsbasierte und dynamische Netznutzungs- und Energietarife Anreize setzen können zu netz- und/oder systemdienlichem Verhalten.
Die Netzbetreiber müssen gemäss Art. 7b StromVV die Netznutzungstarife, die Elektrizitätstarife sowie die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis zum 31. August über eine einzige, frei zugängliche Adresse im Internet maschinenlesbar veröffentlichen. Das Format ist als maschinenlesbare OpenAPI 3.0.3 Definition publiziert.
Technische Anschlussbedingungen (TAB) für den Anschluss von Verbraucheranlagen, Energieerzeugungsanlagen und elektrischen Energiespeicheranlagen an das Niederspannungsnetz.
Frage der Notwendigkeit der Unabhängigkeit der Nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) von ihren Aktionären, welche Marktteilnehmer im Strommarkt sind.
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