Neue Obergrenze für die Rückvergütung bei Ökostrom

Als Anreiz für den Kauf von Ökostrom vergütet ewz einen Teil des Netzzuschlags. Weil ab 2023 via Einspeisevergütung keine neuen Anlagen mehr gefördert werden, ist eine Anpassung der Rückvergütung nötig. Die Obergrenze liegt neu bei einem Rappen pro Kilowattstunde.
10.11.2021

Das ist eine Medienmitteilung von EWZ – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.

 

Netzkundinnen und Netzkunden, die ein Strommix-Produkt aus naturmade star-zertifizierten (nms) Produktionsanlagen (beispielsweise Wasser- und Solarenergie) beziehen, vergütet ewz einen Teil des Netzzuschlags von aktuell 2,3 Rappen pro Kilowattstunde. Mit dieser Rückvergütung wird eine doppelte Belastung dieser Kundinnen und Kunden verhindert. Denn mit dem Kauf von Ökostrom fördern diese bereits den Bau erneuerbarer Energieerzeugungsanlagen und die Produktion von erneuerbarer Energie.

Ab 2023 fällt Einspeisevergütung als Förderinstrument weg

Gemäss Energiegesetz löst die Einmalvergütung die wiederkehrend ausbezahlte Einspeisevergütung ab. Letztere erfüllt ab 2023 nur noch laufende Verträge. Damit entfällt die gemäss städtischer Rückvergütung zwingende Zubaukomponente, was eine Anpassung der Erstattungshöhe bedingt. Die Einspeisevergütung macht mit einem Rappen pro Kilowattstunde fast die Hälfte des Netzzuschlags aus.

Maximale Rückvergütung neu bei 1 Rappen pro Kilowattstunde

Grundsätzlich wird der bisherige Mechanismus zur Festlegung der Rückvergütung nicht geändert, denn mit der teilweisen Rückvergütung soll weiterhin ein Anreiz für den Kauf von Ökostrom beibehalten werden. Mit der neuen Regelung wird jedoch auf die Erstattung als gewichtige Komponente des Netzzuschlages verzichtet und eine neue Obergrenze eingeführt. Die maximale Rückvergütung wird neu auf einen Rappen pro Kilowattstunde festgelegt. Heute liegt diese bei 1,7 Rappen pro Kilowattstunde. (ewz)