BATE: Ziel im Auge behalten

01.02.2024
Im innenpolitischen Taumel um die Bundesratswahl und in der Aufregung über die Klimakonferenz im Erdöl-Emirat Dubai Ende 2023 war die bundesrätliche Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz im Energiegrosshandel (BATE) nicht mehr als eine Randnotiz. Zu Unrecht, denn dieses Gesetz soll einen ersten Teil des im Zug der 2022er Preiskapriolen der europäischen Energiemärkte notfallmässig erlassenen «Rettungsschirms» in ordentliches Recht überführen.

In Europa existiert seit 2011 ein Regelwerk über Transparenzpflichten und das Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation (REMIT). International tätige Schweizer Energieunternehmen sind mit den Meldepflichten von Transaktionen und Handelsaufträgen und der Veröffentlichung von Insiderinformationen daher bereits bestens vertraut. Seit 2013 melden sie ihre europäischen Transaktionen und Handelsaufträge nebst der europäischen Regulierungsbehörde ACER auch der schweizerischen ElCom. Mit dem Rettungsschirm wurden diese Pflichten für die «systemkritischen» Unternehmen auf deren schweizerischen Handelsgeschäfte ausgeweitet.  

Durch das BATE werden fortan sämtliche Schweizer Transaktionen, Handelsaufträge und Insiderinformationen, welche einen Einfluss auf die Preise der Energiegrosshandelsmärkte haben könnten, einer Übermittlungs- beziehungsweise Veröffentlichungspflicht unterstellt. Von den neuen Pflichten werden in erster Linie kleinere und mittlere Energieversorgungsunternehmen und Verteilnetzbetreiber betroffen sein. 

Es darf im BATE keinen Swiss Finish geben. Andernfalls drohen ein hoher Zusatzaufwand und ein Wettbewerbsnachteil für den kleinen Schweizer Markt.

Für diejenigen Unternehmen, für die diese Pflichten bereits gelebte Realität sind, ist eines matchentscheidend: Es darf im Gesetz keinen Swiss Finish geben. Andernfalls drohen ein hoher Zusatzaufwand und ein Wettbewerbsnachteil für den kleinen Schweizer Markt. Für diejenigen Unternehmen, die neu betroffen sein werden, wird der Initialaufwand hoch und anspruchsvoll sein. Für sie ist die Möglichkeit vorzusehen, die Pflichten an Dritte zu delegieren. In diesen beiden Punkten überzeugt der bundesrätliche Vorschlag und ist so beizubehalten.  

Korrekturen durch das Parlament sind anderweitig nötig:  

  • Bei der Bemessung von Sanktionen braucht es in Anlehnung an die europäischen Regelungen eine Obergrenze.  
  • Bezüglich Compliance darf es nicht zu einer Beweislastumkehr kommen, also dass zulässiges Handeln bewiesen werden müsste (entgegen dem elementaren Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung).  
  • Die hochsensiblen Geschäftsdaten müssen vertraulich behandelt werden und sollten von der ElCom nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.  
  • Es ist nicht sinnvoll, aus dem BATE zusätzlich zum StromVG ein Versorgungssicherheits-Monitoring abzuleiten, denn aus Transaktionsdaten lassen sich keine Schlüsse über den Zustand der Versorgungssicherheit ziehen.  

Mehr Transparenz über die Marktentwicklung für die ElCom macht Sinn. Jetzt heisst es, das Ziel im Auge zu behalten und nicht darüber hinaus zu schiessen.

Bereichsleiter Public Affairs des VSE

Dominique Martin

Unter der Rubrik «Die politische Feder» veröffentlicht Dominique Martin regelmässig Kommentare und Einschätzungen zu energiepolitischen Themen. 

Newsletter abonnieren / Alle politischen Federn