Die Netzebenenzuordnung erfolgt durch den Netzbetreiber im Interesse eines effizienten Netzaufbaus sowie einer optimalen Netzauslastung. Dabei muss eine Gleichbehandlung der Anschlussnehmer sichergestellt werden.
Historisch gewachsene Arealnetze sollen möglichst einheitlich betrieben werden. Neue Arealnetze sollten nach Möglichkeit vermieden werden, um die Gleichbehandlung aller Endverbraucher sicherzustellen.
Am Ausspeisemodell und den Wälzparametern soll festgehalten werden. Allfällige Verzerrungen bei der Finanzierung der Netze soll mit flexiblen verursachergerechten Tarifvorgaben begegnet werden.
Empfehlung für Netzbetreiber zur systematischen Erfassung und Dokumentation der Spannungsqualität im eigenen Netz zwecks Einhaltung der Normen und zum Erkennen von kritschen Netzpunkten.
Wegleitung zur effizienten und effektiven Entwicklung von Sicherungsmassnahmen im Bereich der Unterwerke der Netzebenen 1 und tiefer (bei mit Netzebene 1 gemeinsam genutzten Unterwerken).
Definition der technischen Grundsätze und Mindestanforderungen für den Anschluss an ein Verteilnetz sowie den Betrieb und die Nutzung der Verteilnetze in der Schweiz.
Der VSE erachtet den Um- und Ausbau des bestehenden Stromnetzes zu einem zukünftigen intelligenten Stromnetz als überaus wichtig und zur Umsetzung der bundesrätlichen Energiestrategie als unumgänglich.
Es besteht kein staatlicher Handlungsbedarf zur Förderung von Breitbandinfrastruktur. Eine sichere Stromversorgung ist höher zu gewichten als ein rascher Breitbandausbau. Auf eine gesetzliche Pflicht der Zugangsgewährung zu passiver physischer Stromnetzinfrastruktur für Breitbandnetze ist zu verzichten.
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