Stromversorgung und Telekommunikation gehören zu den kritischen Infrastrukturen der Schweiz und sind voneinander abhängig. Änderungen des Fernmelderechts, die auch die Elektrizitätsinfrastruktur betreffen, müssen deshalb den Anforderungen an eine sichere und zuverlässige Stromversorgung Rechnung tragen. Der VSE begrüsst freiwillige, bilateral vereinbarte Kooperationen zwischen Infrastrukturbetreibern, lehnt aber Eingriffe ab, welche den Betrieb, den Unterhalt oder den Ausbau der Stromnetze beeinträchtigen könnten.
Kein zusätzliches gesetzliches Mitbenutzungsrecht
Der VSE lehnt ein gesetzliches Recht zur Mitbenutzung passiver Infrastrukturen von Elektrizitätsunternehmen ab, das über die bestehenden Regelungen hinausgeht. Die bilaterale Zusammenarbeit zwischen Infrastrukturbetreibern hat sich bewährt, weil sie technische, betriebliche und wirtschaftliche Besonderheiten eines Projekts berücksichtigen kann. Ein weitergehender gesetzlicher Anspruch könnte den Betrieb, den Unterhalt und den notwendigen Ausbau der Stromnetze erschweren und verteuern.
Angesichts des Ausbaus der erneuerbaren Energien sowie zusätzlicher Netzanschlüsse, beispielsweise von Speichern und Rechenzentren, steigt der Ausbaubedarf kontinuierlich. Versorgungssicherheit, Betriebs- und Personensicherheit sowie der Eigenbedarf der Netzbetreiber müssen deshalb Vorrang vor dem Zugang Dritter haben.
Bewährte Zuständigkeiten beibehalten
Kritisch beurteilt der VSE die vorgesehenen zusätzlichen Kompetenzen des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) gegenüber Stark- und Schwachstromanlagen. Gemäss Vorentwurf könnte das BAKOM Stromnetzbetreiber verpflichten, Anlagen auf eigene Kosten anzupassen oder ausser Betrieb zu nehmen, selbst wenn diese den geltenden Vorschriften entsprechen.
Elektrische Anlagen unterliegen bereits einer eigenständigen energierechtlichen Sicherheits- und Aufsichtsordnung. Die fachtechnische Aufsicht liegt insbesondere beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) und, bei bahnspezifischen Anlagen, beim Bundesamt für Verkehr (BAV). Regelung, Kontrolle und sicherheitstechnische Beurteilung sollen aus Sicht des VSE innerhalb dieser bewährten Zuständigkeitsordnung verbleiben. Der Verband beantragt daher, auf die vorgesehenen zusätzlichen Regelungs-, Kontroll-, Zugangs- und Eingriffskompetenzen des BAKOM zu verzichten.
Sollte der Gesetzgeber dennoch daran festhalten, verlangt der VSE klare Schutzbestimmungen. Vor Massnahmen muss eine Interessenabwägung erfolgen, welche die Versorgungs-, Betriebs- und Personensicherheit berücksichtigt. Zugangsrechte sind auf das notwendige Mass zu beschränken und unter Einhaltung der Sicherheitsvorgaben der betroffenen Anlagen auszuüben. Auch die Kosten dürfen nicht automatisch den Betreibern vorschriftskonformer Stromanlagen auferlegt werden. Sie sind nach den Verursachungsbeiträgen und den konkreten Umständen des Einzelfalls aufzuteilen.
Weitere Anliegen
Darüber hinaus fordert der VSE eine klare Abgrenzung fernmelderechtlicher Pflichten für Elektrizitätsunternehmen mit eigenen Kommunikationsinfrastrukturen. Zudem unterstützt er die geplante Stärkung der Cyberresilienz grundsätzlich, verlangt aber eine enge Abstimmung mit bestehenden sektorspezifischen Vorgaben und die Vermeidung von Doppelregulierungen.