Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE): Genehmigung durch den Bundesrat

02.10.2026
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Oktober 2026 die Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) genehmigt. Sie ergänzt das Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE), das im März 2025 vom Parlament verabschiedet wurde. BATE und VATE treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Das ist eine Medienmitteilung von UVEK – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder. 

 

Die neue Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum BATE. Sie konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen, indem sie die technischen und verfahrenstechnischen Modalitäten festlegt, die für eine wirksame Anwendung der Transparenz- und Aufsichtsregeln für die Energiegrosshandelsmärkte in der Schweiz erforderlich sind. Insbesondere regelt sie das Registrierungsverfahren der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) für die Marktteilnehmer, das Verfahren zur Veröffentlichung von Insiderinformationen sowie die Mechanismen für die Meldung von Transaktionen, Handelsaufträgen und Risikopositionen sowie für die Übermittlung grundlegender Daten an die ElCom. Darüber hinaus definiert die VATE die Zulassungsverfahren für Plattformen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und für Meldemechanismen sowie die Einzelheiten zum Umgang mit  Insiderinformationen, der Marktpraxis und der Erhebung von Gebühren durch die ElCom im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten.

Eine vereinfachte und schrittweise Umsetzung

Von den neuen Regelungen betroffen sind insbesondere Strom- und Gashandelsunternehmen (Marktteilnehmer am europäischen und am Schweizer Markt), Swissgrid, Gastransportnetzbetreiber, Betreiber von Verteilnetzen oder Speicheranlagen für Strom oder Gas, Stromproduzenten, Vermittler, Lieferanten, Bilanzgruppenverantwortliche sowie sehr grosse Endverbraucherinnen und -verbraucher mit einem jährlichen Verbrauchskapazität von mehr als 600 Gigawattstunden.

Um die Anwendung des neuen Rechtsrahmens zu erleichtern und den administrativen Aufwand für die Betroffenen möglichst gering zu halten, lehnt sich die Verordnung weitgehend an die geltenden europäischen Standards gemäss EU-Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT-Verordnung) an. Als praktische Hilfestellung für die einheitliche Umsetzung der Pflichten wird die ElCom die verfahrenstechnischen Einzelheiten in Weisungen festlegen, die sich an den Leitlinien der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) orientieren werden. Schliesslich sehen die Übergangsbestimmungen eine schrittweise Einführung der neuen Pflichten vor und räumen den betroffenen Akteuren somit ausreichend Zeit ein, um ihre Systeme und Prozesse entsprechend anzupassen. (UVEK)

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