Vernehmlassung zur Änderung der Energieverordnung für die Neugestaltung der Gebäudeförderung
Das Parlament hat am 20. März 2026 beschlossen, im Rahmen des Entlastungspakets 2027 für den Bundeshaushalt, die Förderung im Gebäudebereich neu zu konzipieren. Die Finanzierung soll neu ausschliesslich aus dem zweckgebundenen Anteil der CO2-Abgabe und nicht mehr wie bisher auch zusätzlich aus dem allgemeinen Bundeshaushalt erfolgen. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat die dadurch nötig gewordene Revision der Energieverordnung (EnV) vorbereitet.
Gemeinsam mit den Kantonen hat der Bund ein Dokument erarbeitet, das das künftige Förderprogramm beschreibt. Der Entwurf des «Gemeinsamen Fördermodells von Bund und Kantonen (GFM 2028)» ist Teil der Vernehmlassung. Es enthält die Massnahmen mit den Förderbedingungen und den Mindestfördersätzen, die die Kantone einhalten müssen, um Globalbeiträge aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe zu erhalten. Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) hat das GFM 2028 am 28. August 2026 verabschiedet.
Zusammenführung Gebäudeprogramm und Impulsprogramm
Die bisherigen Förderungen im Rahmen des CO2-Gesetzes (Gebäudeprogramm) und des Energiegesetzes (Impulsprogramm) werden zu einem Programm zusammengeführt. Dadurch können die bestehenden Strukturen von Bund und Kantonen weiter genutzt werden, etwa bei den Globalbeiträgen, der Finanzabwicklung und den Gesuchsprozessen. Zudem lässt sich das neue Programm rasch in die kantonalen Förderprogramme integrieren. Leitlinien bei der Erarbeitung der Fördermassnahmen waren die Effizienzsteigerung der Förderung, die Reduktion der Mitnahmeeffekte sowie die Vereinfachung der Kommunikation nach aussen. Dies wurde insbesondere durch die Reduktion der Anzahl Massnahmen und die Verschärfung und Aufdatierung der Förderbedingungen erreicht.
Bundesbeiträge werden auf bestimmte Fördermassnahmen fokussiert
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll die Wirkungseffizienz gegenüber der bisherigen Förderung verbessert werden. Der Fokus wird auf den Ersatz fossil betriebener Heizungen durch erneuerbare Energien, die Förderung der Energieeffizienz der Gebäudehülle, umfassende Gebäudesanierungen sowie energetisch beste Neubauten (Minergie) gelegt. Für diese Fördermassnahmen stellt der Bund bis 31. Dezember 2034 jährlich maximal 410 Millionen Franken bereit.
Die in der Bundesverfassung verankerten Kompetenzen der Kantone im Gebäudebereich werden stärker berücksichtigt. So wurden die Voraussetzungen, Förderbedingungen und Förderbeiträge der globalbeitragsberechtigten Massnahmen gemeinsam mit den Kantonen festgelegt. Die Kantone können frei entscheiden, welche dieser Massnahmen sie umsetzen, für die Massnahmen des GFM 2028 weitergehende Anforderungen festlegen und bleiben für den Vollzug verantwortlich. Darüber hinaus können sie mit eigenen Mitteln auch zusätzliche, nicht globalbeitragsberechtigte Massnahmen fördern.