Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes

28.10.2026
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2026 die Botschaft zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) gutgeheissen. Damit wird ein einheitlicher Bestandesschutz für ehehafte Wasserrechte bis Ende 2054 eingeführt. Die betroffenen Wasserkraftwerke können somit im Rahmen einer Konzession und unter Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben weiterhin Strom produzieren.

Das ist eine Medienmitteilung von UVEK – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder. 

Mit der Motion 23.3498 der UREK-N «Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen» wurde der Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Diese soll regeln, in welchem Zeitrahmen Wasserkraftwerke mit ehehaften Wasserrechten die Sanierungspflichten gemäss Artikel 80 Absätze 1–3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) bzw. die Vorschriften betreffend Mindestrestwassermengen nach den Artikeln 31–33 GSchG einhalten müssen.

Der Revisionsentwurf wurde dahingehend überarbeitet, dass der Weiterbestand ehehafter Wasserrechte an öffentlichen Gewässern bis zum 31. Dezember 2054 geschützt wird. In der Vernehmlassung wurde noch eine Frist bis Ende 2040 vorgeschlagen. Gleichzeitig wurde im Gesetz unterstrichen, dass die Vorlage nur ehehafte Wasserrechte an öffentlichen Gewässern und nicht private Wasserrechte betrifft. Mit der Verlängerung des Bestandesschutzes wird der traditionsbedingten Rechtsposition der ehehaften Wasserrechte nun gebührend Rechnung getragen. Denn die einheitliche Aufhebung der ehehaften Wasserrechte per 1. Januar 2055 erfolgt entschädigungslos. Die Festlegung eines festen Enddatums verschafft den bisherigen Rechteinhaberinnen und -inhabern die notwendige Rechtssicherheit für die Anpassung an die neuen Rahmenbedingungen. Mit der Vorlage kann der Bundesrat somit den angestrebten Endzustand – die vollständige Rückführung sämtlicher Rechte an das Gemeinwesen – bis Ende 2054 umsetzen. Bis dahin besteht Bestandes- und Vertrauensschutz. Gleichzeitig müssen die betroffenen Wasserkraftwerke ab 2055 die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben inklusive der geltenden Restwasserbestimmungen einhalten. Kantone, welche bereits die Ablösung der ehehaften Wasserrechte verfügt haben, sind von den Gesetzesänderungen nicht betroffen.

Bei den meisten Wasserkraftanlagen mit ehehaften Wasserrechten handelt es sich um Klein- bzw. Kleinstwasserkraftwerke. Nach der Aufhebung dieser Rechte haben die Betreiberinnen und Betreiber die Möglichkeit, gestützt auf eine Konzession, weiterhin Strom zu produzieren.

Jedoch dürften einige kleine Kraftwerke den Betrieb aufgeben, was begrenzte Auswirkungen auf die Stromproduktion mit sich bringen wird. Im Gegenzug könnte sich der ökologische Zustand der betroffenen Gewässer langfristig verbessern.

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