Immer mehr Haushalte und Unternehmen produzieren mit Photovoltaikanlagen eigenen Strom. Wer den produzierten Strom nicht selbst verbraucht, kann diesen ins öffentliche Netz einspeisen und erhält dafür eine Vergütung. Allerdings wird an sonnigen Tagen in der Mittagszeit zunehmend mehr Strom produziert, als benötigt wird. Die neuen gesetzlichen Vorgaben tragen dieser Entwicklung Rechnung und schaffen Anreize für einen marktnahen Umgang mit selbst produziertem Strom.
Ab dem 1. Januar 2027 entspricht die Vergütung für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien dem viertelstündlichen Preis am Schweizer Strommarkt, sofern keine andere Vergütung vereinbart wurde. Die Minimalvergütung bleibt erhalten, wird jedoch an diese dynamische Abnahmevergütung angepasst. Verteilnetzbetreiber sind weiterhin frei, andere Vergütungsmodelle anzubieten – etwa aufgrund kantonaler oder kommunaler Entscheide. Ein Beispiel dafür ist eine vom Zeitpunkt der Einspeisung unabhängige, konstante Vergütung.
Was bedeutet dies für Betreiber:innen einer Solaranlage?
Mit den neuen Vorgaben orientiert sich die Vergütung von eingespeistem Strom an den tatsächlichen Marktbedingungen und erfolgt dynamisch (d.h. viertelstündlich). Dadurch entstehen Anreize, Strom dann einzuspeisen, zu speichern oder selbst zu verbrauchen, wenn dies für das Stromsystem besonders sinnvoll ist. Vereinfacht gesagt: Künftig zählt, zu welchem Zeitpunkt Strom ins Netz eingespeist wird. Ist zu einer bestimmten Viertelstunde viel Solarstrom verfügbar, kann die Vergütung in dieser Viertelstunde tiefer ausfallen oder gar negativ sein. Wird Strom dagegen in einer Phase eingespeist, in der die Nachfrage hoch oder das Angebot knapp ist, ist sein Wert und damit auch die Vergütung hoch. Die neue Regelung soll dazu beitragen, dass Produktion, Verbrauch und Speicherung von Strom besser aufeinander abgestimmt werden und dadurch das Netz entlastet wird. Für kleinere Solaranlagen wird eine zusätzliche Vergütung ausbezahlt, falls der Referenz-Marktpreis über ein Quartal unter der gesetzlich festgelegten Minimalvergütung liegt, die Minimalvergütungsprämie. Diese Minimalvergütungsprämie entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Referenz-Marktpreis für Solaranlagen und der gesetzlich festgelegten Minimalvergütung. Sie wird für den in Stunden mit tiefen Preisen eingespeisten Strom ausbezahlt.
Eigenverbrauch gewinnt an Bedeutung
Die gute Nachricht: Es lohnt sich, möglichst viel des selbst produzierten Stroms direkt im eigenen Haushalt zu nutzen. Wer den Solarstrom beispielsweise für das Laden eines Elektroautos oder den Betrieb von Haushaltsgeräten verwendet, spart die Kosten für Strom aus dem Netz. Auch Batteriespeicher gewinnen an Bedeutung. Sie ermöglichen es, überschüssigen Solarstrom zu speichern und später selbst zu verbrauchen oder grundsätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt ins Netz einzuspeisen, wenn die Sonne weniger stark oder gar nicht scheint und die Preise höher sind.
VSE revidiert Handbuch für die Branche
Damit die neuen gesetzlichen Vorgaben schweizweit möglichst einheitlich umgesetzt werden, hat der VSE für seine Mitglieder das Handbuch «Umsetzung der Abnahmevergütung nach Art. 15 EnG» (UABV CH 2026) überarbeitet. Es erläutert das neue Vergütungsmodell und unterstützt Netzbetreiber bei deren Umsetzung. Das Handbuch wurde in enger Zusammenarbeit mit der Branche sowie in Abstimmung mit Swissolar revidiert und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst.