Herbstsession 2026
In der Herbstsession stehen für den VSE folgende Geschäfte im Vordergrund: Der Netzexpress befindet sich auf den letzten Metern und die letzten Differenzen zwischen den beiden Räten sollten ausgeräumt werden können. Der VSE wird sich bis zum Ende für vereinfachte, beschleunigte Verfahren – insbesondere auch im Verteilnetz – einsetzen.
Im Ständerat wird die Pa.Iv. 25.482 zum Netto-Prinzip zu Ende beraten. Damit können künftig sämtliche Geschäfte welche für eine langfristige, strukturierte Beschaffung nötig sind – also nicht nur Käufe, sondern auch Verkäufe – in die Tarife eingerechnet werden. Damit nimmt das Parlament eine Präzisierung vor, die dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers entspricht.
Ebenfalls im Ständerat dürfte der Rettungsschirm, ein Überbleibsel aus der Energiekrise, definitiv zugeklappt werden. Im Nationalrat werden zudem drei Motionen behandelt, welche für den VSE relevant sind.
Die Positionen und Forderungen zu den einzelnen Geschäften:
Netzexpress – Elektrizitätsgesetz (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze)
Der VSE begrüsst die Vorlage zur Beschleunigung des Aus- und Umbaus der Stromnetze, den so genannten Netzexpress. Folgende Punkte sind für den VSE in der Differenzbereinigung zentral:
- Art. 15b Abs. 1bis EleG: Der VSE empfiehlt, der Mehrheit zu folgen. Der Minderheitsantrag würde die Realisierung von Projekten empfindlich verzögern.
- Art. 15 bbis Abs. 3 und 4 EleG: Der VSE unterstützt den Vorschlag der UREK-N zum Moorschutz im Sinne eines mehrheitsfähigen Kompromisses. Entscheidend bleibt, dass bestehende Leitungen auf Netzebene 3 einfacher und schneller ersetzt werden können.
- Art. 15cbis Abs. 2 EleG: Die Möglichkeit, dass Transformatorenstationen in klar definierten Fällen auch ausserhalb der Bauzone als standortgebunden bzw. zulässig gelten und auch Anlagen innerhalb der Bauzone erschliessen können. Das ist nötig, um den Anschluss neuer Anlagen (bspw. PV-Anlagen) sowie grosser bzw. neuer Verbraucher in dicht besiedelten Gebieten zu gewährleisten. Im Falle der Zulässigkeit muss jedoch in den Materialien klar festgehalten werden, dass die Erfüllung der Kriterien gemäss Art. 15cbis Abs. 2 hinreichend ist, um eine Baubewilligung zu erhalten.
- Art. 15d EleG: Der VSE begrüsst, dass zentralen Anlagen im Verteilnetz das nationale Interesse beigemessen wird. Der VSE unterstützt die Version des Ständerates sowie der Mehrheit der UREK-N.
- Art. 16 Abs. 6bis EleG: Der VSE unterstützt ausdrücklich die Version des Ständerates. Mit dieser Vereinfachung bei unbestrittenen Projekten könnten 12-18 Monate Zeit gewonnen werden. Anlagen der Netzebenen 5 und 6 unterscheiden sich technisch und baulich nicht wesentlich von Anlagen der Netzebene 7. In unbestrittenen Fällen, in denen die Leitungen als Erdkabel verlegt werden und die Trafo-Stationen innerhalb der Bauzone errichtet werden (oder gemäss Art. 15cbis als standortgebunden gelten), und in denen keine Schutzgebiete betroffen sind, reicht eine nachträgliche Genehmigung, wie sie auf der Netzebene 7 als langjährige Praxis üblich ist, gut funktioniert und weithin akzeptiert wird. Es ist im ureigenen Interesse der Netzbetreiber, die Anlagen so zu bauen, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich genügen, um das Risiko eines allfälligen Rückbaus zu eliminieren.
- Art. 22 Abs. 2ter StromVG: Der VSE empfiehlt, der Mehrheit der UREK-N zu folgen diesen sachfremden Artikel zu streichen. Die hohen Ausgleichsenergiepreise haben strukturelle Ursachen, welche Swissgrid und die Branche mit konkreten Massnahmen adressiert haben. Seither sind die Preise deutlich gesunken. Es besteht somit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Staatliche Eingriffe wie Preisobergrenzen verzerren den Markt gefährden Investitionen in Flexibilität.
Netto-Prinzip bei der Beschaffung – Pa. Iv. UREK-N. Verluste aus der Strombeschaffung an die Grundversorgungstarife anrechnen (25.482)
Für eine verlässliche und kosteneffiziente strukturierte Beschaffung müssen zwingend Käufe und Verkäufe anrechenbar sein:
- Die Energieversorgungsunternehmen (EVU) beschaffen Strommengen für die Grundversorgung gemäss den gesetzlichen Vorgaben frühzeitig und strukturiert, um Marktpreisschwankungen zu minimieren.
- Auf dem Markt sind allerdings lang- bis mittelfristig nur Jahres- und Quartalsprodukte verfügbar, die nicht auf das Verbrauchsprofil der Kunden abgestimmt werden können. Erst kurzfristig können Monats-, Wochen- und Tagesprodukte gekauft und verkauft werden, um die Beschaffung auf das Verbrauchsprofil anzupassen.
- Bis zum Lieferzeitpunkt sind deshalb nicht nur Käufe, sondern auch Verkäufe notwendig – auch um Abweichungen beim Verbrauch und bei der Produktion von den Prognosen auszugleichen.
- Aktuell sind jedoch gemäss Interpretation des Regulators nur Käufe anrechenbar, was im Falle von Verkäufen in der Regel zu Verlusten für die EVU führt, die in Tiefpreisphasen erheblich sind.
- Wird hingegen nur sehr kurzfristig beschafft, um solche Verkäufe zu vermeiden, steigt das Risiko hoher Preisschwankungen und damit auch die Kosten für die Kunden.
Die Beschaffung für die Grundversorgung erfolgt schon heute anhand einer dokumentierten Strategie und sämtliche Käufe und Verkäufe müssen ausgewiesen werden, um die Nachvollziehbarkeit für den Regulator zu gewährleisten:
- Auf Basis des geltenden Stromgesetzes legen die EVU ihre Beschaffungsstrategie für die Grundversorgung vorgängig fest und dokumentieren diese vollständig.
- Sämtliche Transaktionen müssen dieser Strategie folgen, direkt zugeordnet und jederzeit nachvollziehbar ausgewiesen werden können.
- Dadurch wird Transparenz gegenüber der ElCom sichergestellt und eine nachträgliche Anpassung oder missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen.
- Die Dokumentation ermöglicht zudem die Überprüfung, ob die Beschaffung entlang der Strategie erfolgte, sowie eine transparente Herleitung von Preisen und Mengen.
Der VSE empfiehlt dem Ständerat, der Parlamentarischen Initiative 25.482 gemäss Vorschlag des Nationalrates und der UREK-S zuzustimmen.
Verzicht auf Rettungsschirm – Stromversorgungsgesetz (Anforderungen an systemkritische Unternehmen)
Der sogenannte Rettungsschirm wurde während der Energiekrise 2022 eingeführt, um systemkritischen Unternehmen bei drohenden Liquiditätsengpässen eine Überbrückungsfinanzierung zu ermöglichen. Rückblickend hat die temporäre Notmassnahme ihren Zweck erfüllt.
Die Lage hat sich jedoch grundlegend gewandelt: Die Märkte haben sich stabilisiert und die Preis- und Risikosituation unterscheiden sich fundamental von der Krise des Jahres 2022. Mit dem Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiemärkten (BATE) hat der Bund neue, wirkungsvolle Instrumente zur Marktaufsicht und zur Stärkung der Transparenz eingesetzt. Innerhalb der Branche wurden ebenfalls weitergehende Massnahmen ergriffen: Unternehmen haben ihr Liquiditätsmanagement verbessert, Kreditlinien ausgebaut und ihre Risikomodelle verfeinert.
Eine Verlängerung des Rettungsschirm ist aus heutiger Sicht angesichts der ergriffenen Massnahmen und der neu geltenden Regeln nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Vermutung einer impliziten Staatsgarantie begründet die Fortführung einer spezialgesetzlichen Regelung für einige wenige Unternehmen nicht.
26.3272 Schutz und Resilienz der Energieversorgung gegen Cyber- und hybride Bedrohungen (Motion)
Der VSE spricht sich für die Annahme der Motion, inkl. Punkt 6, aus.
Sichere und resiliente Kommunikationsnetze sind eine Grundvoraussetzung für den Schutz der Energieversorgung als kritische Infrastruktur. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 29. Oktober 2025 ausdrücklich die Relevanz und das Potenzial der SCION-Technologie für den Schutz kritischer Infrastrukturen sowie für die Kommunikation der Bundesverwaltung bestätigt. SCION und das darauf aufbauende Secure Swiss Utility Network (SSUN) bieten der Energiebranche bereits heute eine schweizerische, sichere und speziell auf kritische Infrastrukturen ausgerichtete Kommunikationslösung, welche u.a. von der SNB und SIX schon eingesetzt wird. Die Förderung der Weiterentwicklung, Standardisierung und breiten Einführung solcher Lösungen stärkt die Cyber-Resilienz der Energieversorgung und reduziert die Anfälligkeit gegenüber Cyberangriffen und hybriden Bedrohungen.
24.4307 Überhöhte Gewinne auf der Netznutzung zurückverteilen (Motion)
Der VSE spricht sich für die Ablehnung der Motion aus.
Die Forderung widerspricht dem Unbundling-Prinzip. Eine Vermischung von Gewinnen aus Netz- und Energiegeschäft würde den grundlegenden Prinzipien des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zuwiderlaufen.
Stromnetze stellen ein natürliches Monopol dar. Sowohl ihre Kosten als auch die zulässigen Erträge sind deshalb regulatorisch festgelegt. Mit Ausnahme der staatlich regulierten Kapitalrendite (WACC) dürfen keine Gewinne erzielt werden. Die aus dieser Kapitalrendite generierten Erträge sichern den notwendigen Cashflow der Netzbetreiber und fliessen direkt in die Finanzierung von Netzinfrastruktur-Projekten. Diese Investitionen sind für den Umbau des Energiesystems sowie für die langfristige Versorgungssicherheit von zentraler Bedeutung.
24.4099 Lokale Verwertung der momentanen Stromüberschüsse, um die Dekarbonisierung zu beschleunigen, die Stromnetze zu entlasten und die Versorgung im Winter sicherzustellen (Motion)
Der VSE spricht sich für die Ablehnung der Motion aus.
Zwar sollten lokale Stromüberschüsse besser genutzt werden, eine generelle Senkung der Netztarife würde jedoch falsche Anreize setzen und die notwendigen Investitionen in den Aus- und Umbau der Verteilnetze erschweren. Zielführender sind dynamische Vergütungen und Netztarife, die Verbrauch und Produktion zeitlich besser aufeinander abstimmen und so Netzengpässe reduzieren. Gleichzeitig sollen vorhandene Flexibilitäten wie Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge und Wärmespeicher stärker genutzt werden, damit Überschüsse vor Ort aufgenommen werden können. Dies entlastet die Netze wirksamer und trägt langfristig zu einer sicheren Stromversorgung im Winter bei.