Mantelerlass setzt marktwirtschaftliche Impulse für eine sichere Stromversorgung

28.04.2026 PerspectivE
Der Mantelerlass liberalisiert die Schweizer Stromversorgung. Er bringt in mehreren Bereichen mehr Markt und Wettbewerb: beim Kauf und Verkauf von Strom, beim Umgang mit Mess- und Verbrauchsdaten sowie beim Flexibilitätsmanagement. Das Stromnetz bleibt ein reguliertes Monopol.
Gastautor
Herbert Wanner
Unternehmensberater, Wanner Management Services
Gastautor
Patrik Schönenberger
Geschäftsführer der Elektrizitätswerk Uznach AG, Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Glarus Nord (TBGN)
Disclaimer
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Der Mantelerlass

Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass) ist ein vom Schweizer Stimmvolk im Juni 2024 angenommenes Gesetz. Es zielt darauf ab, die inländische Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen (Sonne, Wind, Wasser) zu beschleunigen, die Versorgungssicherheit – speziell im Winter – zu stärken und die Abhängigkeit vom Ausland zu reduzieren. Die Gesetzesänderungen, inkl. der damit verbundenen Verordnungen, traten gestaffelt am 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 in Kraft.

Systematische Zuordnung zu Rechtsnormen

Die marktwirtschaftliche Ausrichtung des Mantelerlasses konkretisiert sich insbesondere in:

  • Art. 6 StromVG (Trennung der Beschaffung des Energie-Portfolio, Beschaffungsdisziplin)
  • Art. 14–15 StromVG (verursachergerechte Netztarife)
  • Art. 17a StromVG (Messwesen, Datentransparenz)
  • Art. 17c StromVG (Vermarktung von Flexibilität)
  • Art. 8a StromVG (Versorgungssicherheitsinstrumente)
  • Art. 2, 15 ff., 16–18, 18a EnG (Ausbauziele, Förderregime, ZEV, LEG)
  • Art. 4 ff., 12 ff. StromVV (Beschaffungs- und Tarifpräzisierungen)
  • Art. 13-18 EnV (Förder- und LEG-Umsetzung)

Grundsätzliche marktwirtschaftliche Stossrichtung des Mantelerlasses

Die im Mantelerlass enthaltene Marktlogik

Der Mantelerlass stellt keine vollständige Liberalisierung des Schweizer Strommarktes dar. Vielmehr entwickelt er die seit 2008 bestehende teilliberalisierte Marktordnung weiter. Vereinfacht gesagt: Dort, wo Wettbewerb sinnvoll ist, soll er auch spielen (Energie, Daten, dezentrale Vermarktung, Flexibilitätsmanagement). Dort, wo Wettbewerb keinen Sinn macht, bleibt die Regulierung (Netz).

Dafür werden alte Strukturen aufgebrochen. Bisher waren im integrierten Energieversorgungsunternehmen (EVU) viele Bereiche wie der Netzbetrieb, die Grundversorgung und das Angebot im freien Markt gebündelt. Diese historisch gewachsenen, vertikal integrierten Strukturen werden mit dem Mantelerlass entflochten und monopolistisch geprägte, teilweise marktverzerrende Praktiken wie Portfoliovermischung, implizite Quersubventionierung und intransparente Kostenallokation abgeschafft.

An deren Stelle treten klar abgegrenzte Bereiche und neu definierte Marktrollen: Zum Beispiel Menschen oder Betriebe, die Strom produzieren und verbrauchen («Prosumer») sowie Dienstleister, die viele kleine Anlagen bündeln und am Markt anbieten («Aggregatoren»). Des Weiteren entstehen neue Formen von dezentralen Produktions- und Verbrauchsgemeinschaften. Flexibilität wird zudem als eigenständiges, handelbares Produkt ausgestaltet.

Ein zweiter Schwerpunkt der neuen Gesetzgebung ist Transparenz: Kosten und Risiken sollen nachvollziehbarer werden. Ausserdem werden diskriminierungsfreie Daten- und Prozessstrukturen verankert.

Die Marktlogik wird insbesondere durch folgende Elemente gestärkt:

  • klare Trennung zwischen Grundversorgung und wettbewerblichem Markt
  • Preissignale statt administrativer Steuerung
  • Dezentrale Produktions- und Vermarktungsgemeinschaften
  • Daten- und Messinfrastruktur als Wettbewerbs-Enabler
  • Transparenz- und Benchmarking-Instrumente im Netzbereich
  • Monetarisierung von Flexibilität

Im Folgenden vertiefen wir diese marktwirtschaftlichen Impulse des Mantelerlasses.

Marktwirtschaftliche Impulse des Mantelerlasses (eigene Darstellung)

Entflechtung von Grundversorgung und Markt (Art. 6 StromVG)

Das Gesetz verlangt künftig zum Beispiel:

  • Abschaffung der Durchschnittspreismethode und Pflicht zu getrennten Portfolios für Kundinnen und Kunden der Grundversorgung und im freien Markt
  • Strukturierte, längerfristige Beschaffung (Hedging-Logik) zur Risikobegrenzung und Transparenz in der Grundversorgung. Sie verhindert, dass kurzfristige Handelsstrategien oder Marktpreisrisiken auf gebundene Kundinnen und Kunden übertragen werden und stärkt damit die funktionale Trennung zwischen regulierter Grundversorgung und Marktaktivitäten.
  • Mindestanteile (erneuerbare «erweiterte Eigenproduktion» und zusätzliche längerfristige Verträge / Power Purchase Agreements PPA) führen zu standardisierten Beschaffungs- und Produktlogiken, die sich an Marktinstrumenten (Termingeschäfte, PPA, Portfolio-Diversifikation) orientieren.

Wichtig ist: Eine Vermischung von Risiken und Chancen zwischen Grundversorgung und freiem Markt ist nicht mehr zulässig. Wer im Wettbewerb spekuliert und optimiert, soll das nicht auf Kosten der gebundenen Kundschaft tun können.

Marktwirtschaftlicher Effekt: Der Wettbewerb wird von der regulierten Grundversorgung «entkoppelt» und dadurch fairer, weil die Grundversorgung nicht mehr als «Sicherheitsnetz» für Marktgeschäfte dient (Monopol-Renten-Mechanismus). Gleichzeitig wird klarer sichtbar, was die Grundversorgung tatsächlich kostet. Das ist ein zentraler Schritt weg vom integrierten Monopolmodell hin zu transparenter Kosten- und Risikoallokation.

Die neu vorgeschriebene vorausschauende und risikoadäquate Beschaffung kann Preisspitzen abfedern und sorgt ebenfalls für mehr Transparenz. Die Vorgaben zur Zuordnung von Beschaffung und Eigenproduktion reduzieren zudem Gestaltungsspielräume und verhindern, dass Marktstrategien oder Handelsoptimierungen die Kostenstruktur der Grundversorgung beeinflussen.

Netztarife als Preissignal (Art. 14–15 StromVG, StromVV)

Die Verordnungsstufe (StromVV) konkretisiert, dass Netztarife stärker Anreize für netzdienliches Verhalten setzen können bzw. sollen. Ab 2026 wird die Einführung dynamischer Netznutzungstarife vereinfacht und rechtlich konkretisiert. Das ist ein Paradigmenwechsel weg von starren Pauschalen hin zu preisgesteuerter Last- und Einspeise-Reaktion (Flexibilität wird wirtschaftlich verwertbar, neue Produkte und Services entstehen).

Statt reiner Kostenwälzung über statische Tarife sind neu zeitvariable und dynamische Netzentgelte mit netzdienlicher Anreizwirkung möglich. Damit wird das Netz nicht nur als technische Infrastruktur verstanden, sondern als ökonomisches Koordinationssystem. Preissignale steuern Lastverschiebung, Eigenverbrauch, Speicherbewirtschaftung und Einspeisung. Flexibilität erhält einen wirtschaftlichen Wert.

Für Verteilnetzbetreiber (VNB) bedeutet dies:

  • Einführung differenzierter und dynamischer Tarifmodelle
  • Integration von Smart-Meter-Daten (Viertelstundenwerte)
  • Weiterentwicklung der Tarifarchitektur

Für Lieferanten und Dienstleister entstehen neue Produktkategorien (dynamische Endkundenprodukte, Flexibilitätsverträge).

Dezentrale Produktion und Vermarktung: ZEV, vZEV und LEG (EnG / EnV)

Mit der Weiterentwicklung von Eigenverbrauchsmodellen (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ZEV und virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vZEV) und der Einführung Lokaler Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) wird es einfacher, die Erzeugung, den Verbrauch und die Speicherung von Strom dezentral zu koordinieren. Innerhalb des öffentlichen Verteilnetzes entstehen lokale Märkte mit klaren Mess- und Abrechnungsregeln, die einer peer-to-peer-Logik folgen.

Damit solche Modelle funktionieren, braucht es klare Regeln für den Zugang zum Markt und transaktionsfähige neue Akteure.

Kernhebel: neue und erweiterte Regeln für Eigenverbrauch und LEG

  • Der Mantelerlass erweitert Eigenverbrauchsmodelle (u.a. Nutzung lokaler Infrastruktur auf Niederspannung, neue Ausgestaltungen von Zusammenschlüssen) und führt die LEG ein. Das ermöglicht lokale Handels- und Sharing-Modelle (Prosumer-Wirtschaft), die im alten Monopolparadigma kaum abbildbar waren.
  • Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) konkretisiert die operative Umsetzung: Was gilt als Strom aus der Gemeinschaft und was als Netzbezug, wie wird gemessen und bilanziert und welche Netznutzungsentgelte und Tarife fallen an.

Marktwirtschaftlicher Effekt: Die Wertschöpfung verlagert sich von zentraler Lieferung hin zu dezentralen Transaktionen (lokale Vermarktung, Aggregation, Dienstleistungen). Dies führt zu mehr Marktteilnehmern, mehr Produktdifferenzierung und damit zu mehr Wahlmöglichkeiten.

Aufgrund dieser Neuerungen verschiebt sich auch die Rolle des klassischen Versorgers: Er bleibt Netzbetreiber und Grundversorger, aber Erzeugung, Verbrauch und Speicherung können stärker in Community-Strukturen organisiert werden. Peer-to-Peer-Logiken und Sharing-Modelle werden regulatorisch verankert. Der klassische Lieferpfad «zentrale Produktion → EVU → Endkunde» wird ergänzt durch dezentrale lokale Transaktionsstrukturen.

Daten- und Messinfrastruktur als Wettbewerbs-Enabler


Kernhebel: intelligente Messsysteme, Messtarife, Datenplattform

Damit neue Tarife, LEG oder Flexibilitätsangebote funktionieren, braucht es moderne Messsysteme (Smart Meter) und klare Regeln, wer welche Daten bekommt. Der Mantelerlass treibt deshalb Themen wie Smart Metering, intelligente Messsysteme, Messtarife und Datenplattform voran.

Marktwirtschaftlicher Effekt: Wettbewerb wird erst möglich, wenn Datenzugang, Prozesse und Abrechnung standardisiert und skalierbar sind. Darum werden hausinterne Sonderlogiken ersetzt durch standardisierte Marktprozesse mit interoperablen Systemen. Wichtig ist dabei: Der Zugang zu den Daten muss für alle Marktteilnehmer gleich geregelt sein.

Transparenz- und Benchmarking-Instrumente im Netzbereich

Auch wenn das Netz ein natürliches Monopol bleibt, sollen VNB stärker vergleichbar werden. Benchmarking-Ansätze («Sunshine»-Regulierung), Veröffentlichungspflichten und strengere Dokumentationsanforderungen dienen diesem Zweck.

Marktwirtschaftlicher Effekt: Das Netz wird stärker in Richtung vergleichbarer Performance, Publizität und Nichtdiskriminierung gedrückt – ein typisches marktwirtschaftliches Korrektiv für Monopole.

Flexibilität als handelbares Gut und Monetarisierung von Flexibilitätsmanagement

Mantelerlass erwirkt marktwirtschaftliche Neuausrichtung des Flexibilitätsmanagements

Der Mantelerlass verankert im Schweizer Strommarkt eine grundlegende Neuausrichtung des Flexibilitätsmanagements. Während die Netzebene weiterhin als natürliches Monopol reguliert bleibt, werden Flexibilitäten systematisch in marktwirtschaftliche Koordinationsmechanismen eingebettet. Für Verteilnetzbetreiber mit Grundversorgung und eigenem Endkundengeschäft bedeutet dies einen Paradigmenwechsel: von einer primär technisch-administrativen Netzbewirtschaftung hin zu einer ökonomisch gesteuerten Koordination über Preissignale.

Gleichzeitig entstehen Marktrollen wie Flexibilitätseigentümer, Aggregatoren und Flexibilitätsanbieter. Der Mantelerlass schafft neue Rahmenbedingungen, damit Flexibilität (Lastverschiebung, Speicher, Abregelung, Aggregation) systematisch genutzt und vergütet werden kann. Wesentlich ist dabei die Priorisierung netzdienlicher Flexibilität durch den VNB. Netzrestriktionen werden über Preissignale und definierte Prozesse adressiert und nicht mehr über direkte Laststeuerung durch den VNB.

Paradigmenwechsel bei der Netzbewirtschaftung: Von Engineering zu Preis- und Marktkoordination

In der Vergangenheit wurden Netzengpässe primär durch Netzausbau, direkte Steuerung, Schaltmassnahmen oder statische Anschlussbedingungen gelöst. Endverbraucher galten als passive Last, und Flexibilität – etwa durch Lastverschiebung, Speicher oder steuerbare Verbraucher – hatte kaum einen eigenständigen ökonomischen Wert.

Mit dem Mantelerlass wird Flexibilität als eigenständiges, monetarisierbares Gut anerkannt. Netzrestriktionen und Preisvolatilität sollen nicht mehr ausschliesslich technisch über direkte Steuerung, sondern zunehmend über marktorientierte Instrumente adressiert werden. Der VNB bleibt verantwortlich für Netzstabilität und Versorgungssicherheit, übernimmt jedoch primär eine Koordinationsrolle. Er monopolisiert Flexibilität nicht, sondern setzt Rahmenbedingungen, innerhalb derer Marktakteure selbständig und eigenverantwortlich agieren können.

Die folgende Tabelle zeigt die Änderungen des Mantelerlasses in einem Vergleich des bisher geltenden «Klassischen Modells» mit dem neuen «Mantelerlass-Modell».

Der VNB entwickelt sich zum «Marktkoordinator mit Letztverantwortung für Netzstabilität». Er definiert Netzrestriktionen, setzt Preis- und Tarifsignale und stellt diskriminierungsfreien Datenzugang sicher. Die operative Vermarktung von Flexibilität liegt jedoch bei den aktiven Marktakteuren wie Lieferanten, Aggregatoren oder spezialisierten Dienstleistern.

Regulatorische Grundprinzipien der Marktorientierung

Die marktwirtschaftliche Ausrichtung des Flexibilitätsmanagements stützt sich auf mehrere regulatorische Kernhebel.

  • Entflechtung von Grundversorgung und Markt (Art. 6 StromVG)
    Flexibilitätsprodukte im Endkundengeschäft dürfen nicht implizit durch regulierte Erlöse quersubventioniert werden. Flexibilitätsangebote müssen betriebswirtschaftlich eigenständig tragfähig sein. Die Trennung der Beschaffungsportfolios nach Art. 6 StromVG reduziert eine Vermischung von Markt- und Monopolrisiken im Bereich der Energieversorgung. Flexibilitätsleistungen können jedoch – sofern sie nachweislich netzdienlich sind – als Netzkosten anrechenbar sein. Dies erfordert eine transparente Dokumentation und klare Governance-Regeln sowie eine sorgfältige regulatorische Abgrenzung und Trennung zwischen Energie- und Netzfunktionen.
  • Verursachergerechte und dynamische Netznutzungstarife (Art. 14–15 StromVG i.V.m. StromVV)
    Zeitvariable oder lastabhängige Netztarife machen Netzkosten – insbesondere Peak-Kosten – transparent und setzen Anreize zur Lastverschiebung. Damit wird Flexibilität nicht administrativ zugeteilt, sondern über Preissignale stimuliert. Investitions- und Verbrauchsentscheidungen reagieren auf wirtschaftliche Signale, etwa durch Speicherinvestitionen oder zeitoptimiertes Laden von Elektrofahrzeugen.
  • Dezentrale Produktion und Vermarktung: ZEV, vZEV und LEG (EnG / EnV)
    Durch die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften wird Flexibilität lokal organisiert, aggregiert und monetarisiert.
  • Diskriminierungsfreier Datenzugang (Art. 17a StromVG)
    Standardisierte Mess- und Datenschnittstellen schaffen ein Level Playing Field für Aggregatoren, Energielieferanten und Prosumer-Dienstleister. Der VNB darf keine exklusiven Informationsvorteile für sein eigenes Liefergeschäft nutzen. Erst durch reduzierte Informationsasymmetrien entstehen funktionierende Flexibilitätsmärkte.

Zwei Ebenen der Flexibilitätsvermarktung

Die marktwirtschaftliche Struktur unterscheidet zwischen netzdienlicher und marktdienlicher Flexibilität.

  • Netzdienliche Flexibilität (Verteilnetz-Ebene)
    Ziel ist Engpassmanagement und Netzausbauvermeidung. Instrumente sind dynamische Netztarife, lokale Engpasssignale sowie – wenn wirtschaftlich sinnvoll – die Beschaffung netzdienlicher Flexibilität. Die ökonomische Logik besteht darin, dass Netzrestriktionen lokale Preissignale erzeugen, auf die Flexibilität freiwillig reagiert.
  • Marktdienliche Flexibilität (Liefer-/Aggregatorebene)
    Hier steht die Optimierung von Beschaffung, Arbitrage und Systemdienstleistungen im Vordergrund. Demand Response, Speichervermarktung und Bilanzkreisoptimierung generieren Erlöse aus Preisvolatilität. Flexibilität wird Teil des Energiehandels und der Portfoliooptimierung.

Abgrenzungsprinzip bei integrierten EVU

Für VNB mit Grundversorgung und Endkundengeschäft ist die funktionale Trennung zentral. Netzdienliche Koordination ist zulässig und erforderlich. Unzulässig sind jedoch strukturelle Vorteile zugunsten des eigenen Liefergeschäfts.

Operational bedeutet dies:

  • Trennung von Netz-Constraint-Schnittstellen [1] und marktorientiertem Dispatch [2]
  • klare organisatorische Trennung (Chinese Walls bzw. legale Trennung)
  • auditierbare Priorisierungslogik mit Vorrang netzdienlicher Anforderungen
  • transparente Dokumentation von Flexibilitätsaktivierungen und Datennutzung

Damit wird verhindert, dass Monopolpositionen im Netzbereich wettbewerbsverzerrend genutzt werden.

Wirtschaftliche Effekte des marktwirtschaftlichen Flexibilitätsmanagements

Die Integration von Flexibilität führt beim VNB zu einer partiellen Verschiebung von CAPEX zu OPEX. Flexibilitätsbeschaffung kann Netzausbau verzögern oder reduzieren. Investitionsentscheide erfolgen auf Basis von NPV-Vergleichen zwischen Netzausbau und Flexibilitätsbeschaffung.

Gleichzeitig entstehen neue Erlösquellen:

  • Aggregationsdienstleistungen
  • Plattformbetrieb (z.B. Flex- oder Community-Plattformen)
  • datenbasierte Services
  • Community-Abrechnung und Mehrwertdienste

Im Endkundengeschäft steigt jedoch die Volatilität. Dynamische Tarife und flexible Produkte machen Margen stärker von Marktpreisen und Flexibilitätsmanagement-Performance abhängig.

Zusammenfassende Würdigung von Flexibilitätsmanagement

Der Mantelerlass ersetzt die hoheitliche Verantwortung des VNB nicht, sondern integriert sie in marktwirtschaftliche Koordinationsmechanismen. Netzstabilität bleibt reguliert und verantwortet; die Allokation und Monetarisierung von Flexibilität erfolgt jedoch primär über Preissignale, Vertragsbeziehungen und Wettbewerb. Flexibilitätsmanagement wird vom technisch dominierten Netzsteuerungsinstrument zu einem marktbasierten Koordinationsmechanismus transformiert. Der VNB setzt Rahmenbedingungen, definiert Restriktionen und gewährleistet Nichtdiskriminierung. Marktakteure – einschliesslich unternehmensinterner Tochtergesellschaften – bieten Flexibilität wettbewerblich an und monetarisieren diese. Damit entsteht ein hybrides System: regulierte Netzverantwortung kombiniert mit wettbewerblich organisierter Flexibilitäts- und Dienstleistungsökonomie.

Versorgungssicherheit über marktwirtschaftliche Instrumente

Einordnung der «Liberalisierung des Stromsektors» im Schweizer Kontext

Der Mantelerlass ist kein grosser «Schalter» für die volle Marktöffnung. Er ordnet den Markt neu, damit Verantwortung und Kosten klarer werden. Er:

  • sorgt dafür, dass Monopol- und Marktrollen stärker getrennt werden
  • schafft neue Märkte (lokale Energie-, Flexibilitäts- und Plattformmärkte mit datenbasierten Produkten)
  • macht die regulierte Grundversorgung regelgebundener, transparenter und weniger strategisch ausnutzbar

Marktwirtschaftlicher Effekt: Die Energiereserve/Winterreserve wird institutionell verankert und über marktwirtschaftliche Instrumente definiert. Versorgungssicherheit wird nicht mehr implizit durch das integrierte EVU getragen («der Monopolist hält vor»), sondern als eigenständiges, finanzierungs- und rollendefiniertes Marktprodukt ausgestaltet.

Auswirkungen auf Corporate Governance und Operating Model

Der Mantelerlass erzwingt eine strukturelle Weiterentwicklung kommunaler EVU:

  • Beschaffung wird strategisches Portfolio-Management.
  • Tarife werden datengetrieben und anreizbasiert.
  • Daten werden Kerninfrastruktur.
  • Kundinnen und Kunden werden zu Prosumern und Marktteilnehmern.
  • IT wird strategischer Enabler.

Für ein kommunales EVU mit reguliertem VNB und Grundversorgung sowie einem wettbewerblichen Dienstleistungsbereich bzw. einer Dienstleistungsgesellschaft ergeben sich klare Handlungsfelder:

  • Das Netz bewertet Flexibilität systematisch als Alternative zu Netzausbau.
  • Die Grundversorgung entwickelt Tarife mit Anreizwirkung.
  • Die Dienstleistungsgesellschaft baut Aggregations- und Flexibilitäts-Geschäftsmodelle auf.
  • IT-Infrastrukturen ermöglichen Echtzeit-Datenverarbeitung und Dispatch.
  • Governance-Strukturen trennen regulatorisches Netzinteresse vom marktwirtschaftlichen Lieferinteresse.

In einem Modell mit EVU (für Netz und Grundversorgung) und Dienstleistungsbereich bzw. Dienstleistungsgesellschaft (für Markt, Flexibilität und Plattform) ergeben sich:

  • klare Spartenrechnung (Netz, Grundversorgung, Markt)
  • Fremdvergleichs-konformes Transfer Pricing (Benchmarking im Rahmen von «Sunshine» Regulierung)
  • funktionale und personelle Trennung (Chinese Walls bzw. legale Trennung)
  • regulatorisch auditierbare IT-Architektur
  • separate Risiko- und KPI-Logik je Sparte

Gesamtwürdigung der marktwirtschaftlichen Stossrichtung des Mantelerlasses

Der Mantelerlass ist weniger ein einzelner Liberalisierungsschritt als vielmehr eine strukturelle Reorganisation des Schweizer Strommarktes. Er:

  • entzieht integrierten EVU implizite Monopolvorteile
  • stärkt Preissignale und Vertragsbeziehungen
  • schafft neue Marktrollen und dezentrale Geschäftsmodelle
  • erhöht Transparenz und Regulierungsdisziplin
  • verankert Flexibilität, Daten und Plattformlogik als zentrale Elemente der zukünftigen marktwirtschaftlich ausgerichteten Stromversorgung

Damit wird das traditionelle Monopolmodell schrittweise in ein hybrides System überführt: reguliertes Netzmonopol kombiniert mit zunehmend wettbewerblich organisierten Energie-, Flexibilitäts- und Plattformmärkten.

Fussnoten

[1] Der Begriff «Netz-Constraint-Schnittstellen» wird im Kontext von Stromnetzen, Netzbetrieb, Flexibilitätsmanagement und Energiedatenplattformen verwendet. Er beschreibt technische oder digitale Schnittstellen, über die Netzengpässe («Constraints») aus dem Stromnetz an andere Systeme – z.B. Netzleitsysteme etc. – übermittelt werden.

[2] Der Begriff «marktorientierter Dispatch» stammt aus der Strommarkt- und Netzbetriebsökonomie. Er beschreibt ein System, bei dem Kraftwerke oder Flexibilitäten entsprechend den Ergebnissen des Strommarktes eingesetzt werden, anstatt ausschliesslich durch den Netzbetreiber technisch gesteuert zu werden.

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