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Seit dem Inkrafttreten des revidierten öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes (BöB/VöB) am 01.01.2021 und der laufenden Anpassung der kantonalen Regelungen, insbesondere der Verabschiedung des interkantonalen Konkordats (IVöB) vom Dezember 2019, erfährt das Thema auch in der Strombranche wieder vermehrte Aufmerksamkeit. Am 22.03.2021 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) eine Empfehlung zur «Anwendung des Beschaffungsrechts und des Binnenmarktgesetzes (BGBM) für Stromlieferungen» veröffentlicht. Mit dem vorliegenden Q&A sollen die relevanten Fragestellungen und Grundsätze für die Strombranche und deren Unternehmungen in der Schweiz, welche als Sektorenauftraggeber grundsätzlich unter den Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts fallen, aufgenommen und anhand konkreter Sachverhalte die beschaffungsrechtliche Relevanz geklärt werden.
Rechtsgutachten zur Gesetzeskonformität der Rückspeisevergütung gemäss Verordnungsentwurf zur Energiestrategie 2050
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In den Medien wurde vermehrt Kritik laut, Netzbetreiber würden sich über die Netzkosten unrechtmässig auf Kosten der Kunden bereichern.
Raster zur vereinheitlichten und bedarfsgerechten Erarbeitung der Mehrjahrespläne.
Kostentragung von, auf Anordnung vom TSO oder VNB durch Netzbetreiber, Kraftwerken oder Bilanzgruppen umgesetze Entlastungsmassnahmen, zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität.
Ziel des Handbuchs ist, die rechtskonforme Umsetzung der Berechnung der Rückspeisevergütung gemäss Art. 7 Abs. 2 EnG durch die Netzbetreiber zu unterstützen.
Anleitung für einen branchenweiten, geordneten und rechtskonformen Umgang mit Daten und praxisnahe Data Policy für die Energiebranche.
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Gedanken zur Systemrelevanz von Wasserkraft Die Schweizer Wasserkraft ist systemrelevant für die Schweizer Stromversorgung – heute und erst recht in der Zukunft. Denn die Wasserkraft ist nicht nur erneuerbar und praktisch CO2-frei sondern auch speicherbar. Laden und verwenden Sie die 12 hochauflösenden Illustrationen kostenlos für Ihre eigenen Publikationen (mit dem Vermerk «Copyright VSE»).