Zustimmung zum Gas-Solidaritätsabkommen mit Fokus auf Versorgungssicher-heit in Krisensituationen

Die Kommission für Umwelt, Energie und Raumplanung des Nationalrates spricht sich ein-stimmig für die Genehmigung des Gas-Solidaritätsabkommens mit Deutschland und Italien aus. Sie begrüsst diesen Beitrag zur Versorgungssicherheit, lehnt jedoch vorschnelle Eingriffe in die Rahmenbedingungen des Gasmarktes ab.
28.01.2025

Das ist eine Medienmitteilung der UREK-N –  die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder. 

 

Mit dem Solidaritätsabkommen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien (24.075) soll die Versorgung der geschützten Gaskunden (Privathaushalte und grundlegende Dienste wie Spitäler und Notorganisationen) auch in Krisensituationen sichergestellt werden. Falls alle Möglichkeiten zur Versorgung dieses Kundenkreises ausgeschöpft sind – so auch die Abschaltung von Industriekunden – können die Vertragsparteien untereinander um Gaslieferungen auf Solidaritätsbasis ersuchen.

Aus Sicht der Kommission stellt das Abkommen einen wertvollen Beitrag zur Versorgungssicherheit dar und minimiert die Risiken, die von einer Gas-Mangellage ausgehen, auch wenn es nur in extremen Situationen zur Anwendung kommt. In finanzieller Hinsicht erkennt die Kommission keine Auswirkungen für den Bund, da im Anwendungsfall sämtliche Kosten an die Gasverbrauchenden weitergegeben werden. Die Kommission beantragt daher einstimmig, dem Bundesbeschluss zur Genehmigung des Abkommens sowie den beiden damit verbundenen Verpflichtungskrediten zuzustimmen.

Damit in Krisensituationen eine reibungslose Umsetzung gewährleistet ist, möchte es die Kommission zudem ermöglichen, die Kosten von ausserordentlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung an die Endkundinnen und Endkunden weiterzugeben. Sie lehnt es jedoch einstimmig ab, die bestehenden Zuständigkeiten bei Streitfällen über den Zugang zum Gasnetz zu ändern, wie der Ständerat dies vorgeschlagen hatte. Aus Sicht der Kommission besteht hier kein Zusammenhang zum vorliegenden Abkommen, und die aktuelle Regelung hat sich bewährt.

Mitbestimmung der Gemeinden bei Energieprojekten von nationalem Interesse

Im Rahmen der Änderung des Energiegesetzes (23.051) zur Einführung eines beschleunigten Bewilligungsverfahrens für Projekte zu erneuerbaren Energien von nationalem Interesse hat sich die Kommission mit den Differenzen zwischen National- und Ständerat befasst. Bei der Frage der Mitbestimmung der Standortgemeinden von solchen Projekten schliesst sich die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen im Grundsatz dem Beschluss des Ständerates an: Die Gemeinden sollen mitbestimmen können, so lange die Kantone in ihrer Gesetzgebung nichts anderes vorsehen. Die Kommission möchte die Regelung jedoch so präzisieren, dass klar ist, dass auch Kantone, die bereits heute ein beschleunigtes Bewilligungsverfahren eingeführt haben, dieses nicht aufgrund des neuen Bundesrechtes überarbeiten müssen.

Aus Sicht der Minderheit soll die Entscheidung, den Gemeinden ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen oder nicht, den Kantonen überlassen sein. Sie beantragt daher, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Eine weitere Minderheit (7 zu 16 Stimmen bei 1 Enthaltung) ist der Ansicht, dass die betroffenen Gemeinden in jedem Fall das Recht haben sollen, über die Realisierung solcher Projekte auf ihrem Gebiet zu bestimmen. Die weiteren Differenzen zwischen National- und Ständerat wird die Kommission an ihrer nächsten Sitzung diskutieren.
 

Rahmengesetz zur Abscheidung, zum Transport und zur Speicherung von CO2

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Motion 24.4256 der UREK-S anzunehmen. Ziel der Motion ist es, harmonisierte Rahmenbedingungen für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von CO2 für die Zeit nach 2030 zu schaffen. Diese nationale Regelung soll den Einsatz von CO2-Abscheidungs- und Entnahmetechnologien unterstützen, damit diese ihren begrenzten, aber dennoch bedeutenden Beitrag zur Erreichung des Netto-Null-Ziels leisten können.

Marktmanipulation im Energiehandel

Die Kommission hat sich zum zweiten Mal mit dem Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz auf den Energiegrosshandelsmärkten (23.083) befasst, nachdem der Ständerat die Vorlage in der Wintersession beraten hatte. Beim zentralen offenen Punkt, der Definition der Marktmanipulation, hat die Kommission mit 15 zu 10 Stimmen eine neue Fassung verabschiedet, die Elemente der Beschlüsse beider Räte aufgreift. Damit möchte sie sicherstellen, dass die Regelung einerseits mit den europäischen Regulierungen des Energiehandels und andererseits mit dem Finanzmarktrecht kompatibel ist. Eine Minderheit möchte in dieser Frage an den Beschlüssen des Nationalrates festhalten. Bei den übrigen offenen Punkten schliesst sich die Kommission den Entscheiden des Ständerates an.

Die Kommission hat am 27. und 28. Januar 2025 unter dem Vorsitz von Nationalrat Christian Imark (V, SO) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Albert Rösti in Bern getagt. (parlament)