Das ist eine Medienmitteilung der Energie Thun – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.
Die einzelnen Komponenten der Strompreise verändern sich wie folgt:
Netznutzung
Der Grundpreis für die Messung und Abrechnung bleibt unverändert bei CHF 7.57 pro Monat. Der Preis für die Nutzung der Netzinfrastruktur steigt auf der Niederspannungsebene (Netzebene 7) im Haushaltstarif um durchschnittlich 9.5% bzw. 0.78 Rappen pro Kilowattstunde. Die Änderung ist mit dem Abbau einer bestehenden Unterdeckung der Netzkosten begründet.
Energielieferung
Die gesunkenen Strompreise am Markt wirken sich positiv auf den Preis der Energielieferung aus. Dieser sinkt im Standardprodukt BLAUSTROM im Durchschnitt um 14.8%, abhängig vom Bezug der Energie im Hoch- und Niedertarif.
Abgaben
Unverändert bleiben die Abgaben und Leistungen an die Stadt Thun mit 3.03 Rappen pro Kilowattstunde. Die Kosten für Systemdienstleistungen der Swissgrid reduzieren sich um 26.7% bzw. 0.22 Rappen pro Kilowattstunde und die Winterstromreserve um 80.8% bzw. 1.05 Rappen pro Kilowattstunde.
Kommunikation der Strompreise 2025 an Endverbraucher:innen
Die Energie Thun AG informiert die Endverbraucher:innen über die Tarifänderung persönlich und in schriftlicher Form mit der Rechnung des dritten Quartals 2024. Die Informationen können bereits auf energiethun.ch/strompreise-2025 eingesehen werden. Publiziert sind auch alle gültigen Strompreise ab 1. Januar 2025. Die angegebenen Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
Neue Möglichkeiten durch Änderung des Stromgesetzes
Am 9. Juni 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Vorlage für eine sichere Stromversorgung angenommen. Aufgrund dessen eröffnen sich für Stromproduzent:innen und Verbraucher:innen neue Möglichkeiten.
- Änderung der Stromrücklieferung und Einführung der Vergütung von Herkunftsnachweisen Die Energie Thun AG nimmt ihre gesetzliche Pflicht als Verteilnetzbetreiberin wahr und vergütet die von privat produzierten Photovoltaikanlagen erzeugte Energie. Mit Änderung der Energieverordnung (EnV Art. 15) sollen die Rückliefertarife der Energieversorgungsunternehmen zukünftig harmonisiert werden. Was bedeutet das für Stromproduzent:innen? Anstelle einer jährlich festgelegten Vergütung pro Kalenderjahr, wird neu der Solarstrom zum vierteljährlichen gemittelten Referenzmarktpreis vergütet. Der Referenzmarktpreis wird durch das Bundesamt für Energie berechnet und veröffentlicht. Die Vergütung erfolgt somit immer rückwirkend zum vergangenen Quartal. Des Weiteren bietet die Energie Thun AG allen Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen in ihrem Netzgebiet an, ihre Herkunftsnachweise zu verkaufen. Die Höhe der Vergütung wird ab dem 1. Januar 2025 mit 2.5 Rappen pro Kilowattstunde festgelegt. Die Energie Thun AG vergütet auch nicht zertifizierte Photovoltaikanlagen. Mit Änderung der Stromrücklieferung ist je nach Marktpreissituation eine höhere oder niedrigere Vergütung zu erzielen. Um die Marktpreisschwankungen gegen unten abzufangen, legt der Gesetzgeber im Herbst 2024 eine Minimalvergütung fest. Die Optimierung des Eigenverbrauchs ist grundlegend für den wirtschaftlichen Betrieb von Photovoltaikanlagen. Weiterführende Informationen sind unter energiethun.ch/verguetungen zu finden.
Ausblick Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) Mit Inkrafttreten der Änderungen des Stromgesetzes wird es voraussichtlich ab 2026 möglich sein, lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) zu gründen und den selbsterzeugten Strom über das öffentliche Netz im Quartier oder in der Gemeinde zu vermarkten. Die Energie Thun AG wird eine Abrechnungslösung bieten, um Stromproduzent:innen und Verbraucher:innen zusammenzubringen. Damit soll der Ausbau von Photovoltaikanlagen in Thun weiter vorangetrieben werden, da Stromproduzent:innen ihre überschüssige Energie direkt im Quartier vermarkten können, anstelle sie an die Energie Thun AG zurückzuliefern. (energiethun)