Das ist eine Medienmitteilung von Swissolar – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.
Gemäss dem vom Stimmvolk mit fast 70 % gutgeheissenen Stromgesetz sollen bis 2035 jährlich 35 Terawattstunden (TWh) Strom aus neuen erneuerbaren Energien stammen. Rund 80% dieses Ziels dürfte aus Solaranlagen kommen, also 28 TWh. Dies entspricht gegenüber heute rund einer Vervierfachung der Schweizer Solarstromproduktion. Das Stromgesetz hat zur Zielerreichung verschiedene Massnahmen festgelegt. Einige davon sind bereits auf Anfang 2025 in Kraft getreten, wie etwa die «virtuellen Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch» (vZEV). Wichtige weitere Elemente treten 2026 in Kraft. Mit den nun vorliegenden Verordnungen wird die konkrete Umsetzung geklärt.
Abnahmevergütung: Höhere Minimalvergütungen bei gleichzeitigen Anreizen für Eigenverbrauch
Die Minimalvergütungen greifen dann, wenn das vierteljährliche Mittel des Referenz-Strommarktpreises unter den Amortisationskosten liegt, also primär im Sommer. Gegenüber der Vernehmlassung wurden nun moderate Erhöhungen vorgenommen, indem bisher unberücksichtigte Kosten einbezogen wurden und ein realistischer Anteil Eigenverbrauch eingesetzt wurde. Die minimale Vergütungshöhe ist jedoch weiterhin so festgesetzt, dass Anlagenbetreiber einen Anreiz haben, ihren Eigenverbrauch durch Batteriespeicher oder den Einsatz von Elektromobilität zu erhöhen.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften: Immer noch zu schwache Anreize für lokalen Stromverbrauch
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) erhöhen die Planungssicherheit für Anlagenbetreiber: Sie ermöglichen es, den Strom zu einem fix vereinbarten Preis lokal zu verkaufen. Für die Nutzung des öffentlichen Netzes muss ein reduziertes Entgelt bezahlt werden. Der festgelegte Rabatt ist nun höher als in der Vernehmlassung, aber mit 40% immer noch deutlich unter dem gesetzlichen Maximum von 60%. Swissolar bedauert, dass damit zu schwache Anreize für den lokalen Verbrauch gesetzt werden. Der Bundesrat muss bei nächster Gelegenheit den Rabatt erhöhen, um damit den Netzausbaubedarf zu reduzieren.
Speicher: Bessere Bedingungen durch Rückerstattung der Netznutzungsentgelts
Für Batteriespeicher kann neu unter gewissen Bedingungen das Netznutzungsentgelt zurückerstattet werden. Dies ist wichtig für stationäre Batteriespeicher und für das bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen. Die neue Regelung schafft Anreize zur temporären Speicherung von solaren Produktionsspitzen, wodurch die Stromnetze entlastet werden.
Flexibilitätsregelung: Zusätzliche Möglichkeiten zu netzdienlichem Verhalten
Mit der neuen Flexibilitätsregelung können Verteilnetzbetreiber die maximale Einspeiseleistung am Anschlusspunkt festlegen. Dies hilft, Verzögerungen beim Anschluss weiterer Solaranlagen an die bestehenden Netze zu vermeiden und Netzausbauten zu reduzieren. Die Betreiber der Solaranlagen haben die Möglichkeit, den Strom selbst zu verbrauchen, z.B. in einer Batterie oder in einem Elektroauto. Ab einer Grenze von 3 % des Jahresertrags muss diese Begrenzung entschädigt werden.
Swissolar-Präsident und Nationalrat Jürg Grossen beurteilt die heute beschlossenen Verordnungen wie folgt: «Gegenüber der Vernehmlassung gibt es klare Verbesserungen. Für Betreiber von Solaranlagen steigt die Planungssicherheit und die Bedeutung des Quartierstroms wurde richtig erkannt. Der Bundesrat muss jedoch bei nächster Gelegenheit seinen gesetzlichen Spielraum maximal nutzen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien langfristig sicherzustellen – insbesondere bei den Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften.» (swissolar)