Kostenstudie 2021: Kernanlagenbetreiber erheben Beschwerde gegen UVEK

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 19. Dezember 2018 die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie 2021 verfügt. Gegen drei dieser Vorgaben hatten die Betreiber der Kernanlagen bereits im Mai 2018 in Zusammenhang mit der Kostenstudie 2016 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Obwohl in diesem Verfahren noch kein Urteil vorliegt, hat das UVEK dieselben drei strittigen Vorgaben erneut als fixe Parameter für die Berechnung der neuen Kostenstudie 2021 festgesetzt. Gegen dieses rechts- und verfassungswidrige Vorgehen haben die Betreiber am 31. Januar 2019 eine weitere Beschwerde eingereicht.
11.02.2019

Bereits mit der Beschwerde vom 9. Mai 2018 mussten sich die Betreiber der Kernanlagen – Axpo Power AG (Kernkraftwerke Beznau I und II), BKW Energie AG (Kernkraftwerk Mühleberg), Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Kernkraftwerk Leibstadt AG – und Zwischenlager Würenlingen AG gegen eine willkürliche Verfügung des UVEK wehren. Das UVEK hatte die mittels Kostenstudie 2016 berechneten Kosten für die Stilllegung der Kernanlagen und Entsorgung der radioaktiven Abfälle um insgesamt 1,1 Mrd. Franken erhöht. Für drei Aspekte wurde systematisch jeweils das höchstmögliche Kostenszenario angenommen:

  • Den Betreibern wird die Chance abgesprochen, ein Kombilager für alle radioaktiven Abfälle zu bauen und die Kernanlagen nach der Entfernung der radioaktiven Teile industriell umzunutzen.
  • Sie sollen so gezwungen werden, die teuersten Szenarien «Getrenntes Lager» und «Grüne Wiese» in den Fonds vorzufinanzieren.
  • Zudem sollen die Betreiber hohe Summen für – notabene freiwillige – «Abgeltungen» der Standortregion des geologischen Tiefenlagers einzahlen, bevor noch die Verhandlungen dazu begonnen haben.

Vorgehen des UVEK rechts- und verfassungswidrig

Nun hat das UVEK diese drei strittigen Vorgaben bereits als fixe Parameter für die Berechnungen der kommenden Kostenstudie 2021 festgesetzt. Für alle drei Vorgaben fehlen jedoch die gesetzlichen Grundlagen. Es setzt sich über Antrag und Kompetenz der vom Bund eingesetzten Verwaltungs-kommission der Fonds hinweg, welche die genannten Vorgaben für die Kostenstudie 2021 mit einer Chance im Sinne der Betreiber berücksichtigt hatte. Zudem widerspricht das UVEK der selbst definierten Methodik der neuen Kostenschätzung, insbesondere bei der Bewertung von Risiken. Das Vorgehen des UVEK ist daher aus Sicht der Betreiber rechts- und verfassungswidrig. Zur Wahrung ihrer Rechte haben sich die Betreiber deshalb gezwungen gesehen, Beschwerde einzulegen.

Die Betreiber kommen ihren gesetzlichen Pflichten zur Finanzierung von Stilllegung und Entsorgung seit Jahren zuverlässig nach. Die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds sind auf Kurs. Seit ihrem Bestehen liegt ihre durchschnittliche Performance deutlich über dem behördlich geforderten Soll. Das Anhäufen von Geld auf Vorrat schafft aber keinen gesellschaftlichen Nutzen – ebenso wenig wie das Verbot der Rückzahlung von Überschüssen, wie dies im Revisionsentwurf der Entsorgungs- und Stilllegungsfondsverordnung (SEFV) vorgesehen ist, der noch bis 18. März in der Vernehmlassung ist. Überhöhte Betreiberbeiträge an die Fonds entziehen stattdessen den Unternehmen wertvolle Mittel, die für den Umbau der Schweizer Stromwirtschaft im Rahmen der Energiestrategie 2050 benötigt werden. (swissnuclear)