Das ist eine Medienmitteilung der Eniwa – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.
Eniwa wird den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sorgfältig prüfen und behält sich einen Weiterzug an das Bundesgericht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist vor. Sofern weder die Beschwerdeführer noch Eniwa an das Bundesgericht gelangen, wird das Verfahren zurück an den Regierungsrat des Kantons Aargau gehen, welcher die gemäss dem Verwaltungsgericht fehlende Interessenabwägung nachzuholen hat.
Hans-Kaspar Scherrer, CEO Eniwa: «Das Projekt 2013 und die laufende Konzession bis Ende 2093 sind gültig. Das Projekt Optimierung 2021 wurde nicht abgelehnt, sondern zur Ergänzung einzelner Punkte wie Erweiterung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Perimeter des neuen, bereits bewilligten Unterwerks und Interessensabwägung durch den Regierungsrat bezüglich ISOS-Schutz und Erhalt des Kraftwerks sowie der Kanalanlagen oder Ausbau der Erneuerbaren Stromproduktion und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen. (eniwa)