Bundesrat setzt zweites Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung in Kraft

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 das zweite Paket der Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien verabschiedet. Die neuen Regelungen - unter anderem zu den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften und zu den Minimalvergütungen - treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
19.02.2025

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Die Vernehmlassung zu beiden Paketen fand von Februar bis Mai 2024 statt. Im November 2024 hatte der Bundesrat ein gestaffeltes Inkrafttreten der Gesetzesänderungen und der Verordnungen beschlossen, um der Strombranche genügend Zeit für die Umsetzung gewisser Massnahmen zu geben. Das erste Paket ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Das zweite Paket mit den restlichen Neuerungen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es beinhaltet die folgenden Neuerungen in der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV).

Abnahme- und Vergütungspflicht und Minimalvergütungen

Verteilnetzbetreiber müssen den Strom, der von Stromproduktionsanlagen ins Netz eingespeist wird, abnehmen und angemessen vergüten. Falls sich Anlagen- und Netzbetreiber über die Höhe der Vergütung nicht einigen können, richtet sich die Vergütungshöhe neu nach dem «vierteljährlich gemittelten Marktpreis». Dadurch werden die Produzenten vor kurzfristigen Marktpreisschwankungen geschützt. Um die Produzenten zusätzlich vor sehr tiefen mittleren Marktpreisen zu schützen, gibt es neu Minimalvergütungen für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW. Sie sollen auch bei längerfristig sehr tiefen Quartals-Marktpreisen eine Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer sicherstellen. Für kleine Solaranlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW beträgt die Minimalvergütung 6 Rp./kWh (gegenüber 4,6 Rp./kWh in der Vernehmlassungsvorlage). Für Anlagen zwischen 30 und 150 kW mit Eigenverbrauch liegt sie für die ersten 30 kW ebenfalls bei 6 Rp./kWh, für die Leistung ab 30 kW bei 0 Rp./kWh (gegenüber 0 Rp./kWh für die gesamte Leistung in der Vernehmlassungsvorlage). Für Anlagen ab 30 kW ohne Eigenverbrauch liegt die Minimalvergütung bei 6,2 Rp./kWh (gegenüber 6,7 Rp./kWh in der Vernehmlassungsvorlage).

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften LEG

LEG ermöglichen die lokale Vermarktung des selbst erzeugten Stroms über das öffentliche Netz innerhalb eines Quartiers oder auch einer Gemeinde. Die StromVV definiert, in welchem Umfang Erzeugungskapazität in die Gemeinschaft eingebracht werden muss und auf welchen Netzebenen die Teilnehmenden angeschlossen sein dürfen. Der in einer LEG gehandelte Strom ist selbst erzeugt und profitiert von einem reduzierten Netznutzungstarif. Die StromVV legt dafür einen Abschlag von 40% (20% bei Nutzung mehrerer Netzebenen) fest (gegenüber 30%/20% in der Vernehmlassungsvorlage).

Netznutzungstarifierung

Flexible Endverbraucherinnen und Endverbraucher sollen Anreize erhalten, ihren Stromverbrauch an die Netzbelastung auszurichten und damit das Stromnetz zu entlasten (z.B. in Spitzenbelastungszeiten die Waschmaschine nicht laufen lassen oder das Elektrofahrzeug nicht laden). Das verstärkt die Verursachergerechtigkeit und kann mittel- bis langfristig auch den Netzausbaubedarf verringern. Neu werden deshalb dynamische (zeitlich variable) oder auch örtlich differenzierte Netztarife ermöglicht. Sie signalisieren aktuelle Netzengpässe und die Verbraucher sowie Prosumer können so ihren Verbrauch oder ihre Produktion und Speicherung entsprechend anpassen.

Messwesen

Die Netzbetreiber bleiben in ihrem Netzgebiet weiterhin für das Messwesen zuständig. Neu müssen sie verursachergerechte Messtarife festlegen und diese veröffentlichen. Das Messentgelt ist den Kundinnen und Kunden in der Rechnung gesondert vom Netznutzungsentgelt auszuweisen. Zusätzlich müssen die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die Entwicklung ihres Elektrizitätsverbrauchs im Vergleich zum Vorjahr, den Durchschnittsverbrauch und die Bandbreite des Verbrauchs anderer Endverbraucher in ihrer Kundengruppe informiert werden.

Flexibilität

Die Flexibilität beim Stromverbrauch oder bei der Einspeisung von selbst produziertem Strom ins Netz gehört dem Flexibilitätsinhaber, also den Endverbrauchern, den Erzeugern und den Speicherbetreibern. Sie können die Flexibilität vertraglich an andere Nutzer (z.B. Verteilnetzbetreiber oder Aggregatoren) verkaufen. Wenn der Verteilnetzbetreiber diese Flexibilität nutzen will, muss er sich diese vertraglich sichern und vergüten, beispielsweise durch reduzierte Netznutzungsentgelte.

Rückerstattung Netznutzungsentgelt

Drei Kategorien von Anlagen können die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts verlangen: Speicher mit Endverbrauch (z.B. stationäre Batterie in einem Haus, bidirektionale Ladestationen oder Elektrofahrzeuge als mobile Speicher), Umwandlungsanlagen (zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetische Gase oder Brennstoffe), sowie Umwandlungsanlagen als Pilot- und Demonstrationsanlagen. Die StromVV enthält die Vorgaben zur Rückerstattung. (bfe)