47. Technisches Forum Sicherheit: Auslegung des Pilotlagers beruht auf der Kernenergiegesetzgebung

Ausschlaggebend für die Auslegung des Pilotlagers eines geologischen Tiefenlagers für radioaktive Abfälle sind die aktuellen gesetzlichen Vorgaben der Kernenergiegesetzgebung und deren Präzisierungen in der Richtlinie ENSI-G03. Dies hält das ENSI in seiner Antwort auf eine Frage aus dem Technischen Forum Sicherheit fest, die an der letzten virtuellen Sitzung thematisiert wurde.
19.07.2021

Das ist eine Medienmitteilung des ENSI – die darin publizierten Inhalte geben nicht notwendigerweise die Meinung des VSE wieder.

 

Ein geologisches Tiefenlager besteht gemäss Art. 64 der Kernenergieverordnung (KEV) aus dem Hauptlager zur Aufnahme der radioaktiven Abfälle, aus einem Pilotlager und aus Testbereichen. Die an der 47. Sitzung des Technischen Forum Sicherheit (TFS) Ende Mai 2021 behandelte Frage 156 hob vermeintlich widersprüchliche Aussagen betreffend der Auslegung des Pilotlagers in den aktuellen Vorgaben des ENSI zu früheren Endlagerkonzepten hervor: Nach Ansicht des Fragestellers widersprechen die  Anforderungen in der neuen Richtlinie ENSI-G03 aus dem Jahr 2021, wonach das Pilotlager vor Beginn der Einlagerung von Abfällen in das Hauptlager zu beschicken, zu verfüllen und zu versiegeln ist, dem Konzept der Expertengruppe Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle (EKRA) von 2000. Denn laut diesem Bericht könnten nach Ablauf gewisser Fristen auch zerstörende Untersuchungen im Pilotlager vorgenommen werden, um genauere Erkenntnisse über Einrichtungen des Endlagersystems zu gewinnen.

Das ENSI hat diese Fragen zur Auslegung eines Pilotlagers für geologische Tiefenlager beantwortet und kommt dabei zu folgendem Schluss: «Grundlage für die Vorgaben des ENSI ist nicht das EKRA-Konzept, sondern die gesetzlichen Vorgaben der Kernenergiegesetzgebung», präzisiert Felix Altorfer, Leiter Aufsichtsbereich Entsorgung beim ENSI. Der vom Fragesteller zitierte Bericht wurden vor dem Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes (KEG, 1. Januar 2005) und der Kernenergieverordnung (1. Februar 2005) noch unter dem damaligen Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 verfasst. Die im EKRA-Bericht vorgeschlagenen Ziele zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises wurden aber in den Vorgaben der KEV zum Pilotlager und zu den Testbereichen berücksichtigt.

Austausch von Messgeräten soll möglich sein

Die aktuelle Kernenergieverordnung schreibt vor, dass die Ergebnisse der Überwachung auf die Vorgänge im Hauptlager übertragbar sein müssen. Die Beschickung, Verfüllung und Versiegelung des Pilotlagers vor dem Beginn der Einlagerung im Hauptlager dient dazu, eine möglichst lange Beobachtungsdauer bis zum Ablauf der Beobachtungsphase im Hauptlager, unter Wahrung der Übertragbarkeit der Ergebnisse, zu erreichen und gegebenenfalls frühzeitig auf unerwartete Erkenntnisse aus der Beobachtung des Pilotlagers reagieren zu können. Ein Austausch von Messgeräten soll möglich sein. Zerstörende Untersuchungen können in den gemäss Kernenergieverordnung dafür vorgesehenen Testbereichen durchgeführt werden.

«Die Überwachung des Pilotlagers respektive der Experimente in den Testbereichen dienen dazu, die Prozesse bezüglich der Abfälle und der Sicherheitsbarrieren vor Ort zu beobachten und Daten zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises zu ermitteln. Die Resultate der Überwachung des Pilotlagers und in den Testbereichen liefern Grundlagen für den Verschluss des geologischen Tiefenlagers», ergänzt Felix Altorfer.

Nach der Beantwortung der Frage 156 durch das ENSI und das Bundesamt für Energie präsentierte die Nagra am TFS den Vergleich eines Kombilagers mit zwei Einzellagern aus ihrem Arbeitsbericht NAB 19-15. In einem zweiten Vortrag stellte die Nagra die vorläufigen Ergebnisse aus ihrer Tiefbohrkampagne vor.

Die 48. TFS-Sitzung findet am Dienstag, 7. September 2021, statt.

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(ensi)