Die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach Ausserbetriebnahme der Anlagen sind gemäss Kernenergiegesetz durch die Betreiber zu tragen. Sie leisten dazu jährliche Beiträge in den Stilllegungsfonds für Kernanlagen sowie in den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre berechnet, letztmals im Jahr 2011.
Da die Kostensteigerungen in den letzten rund 10 Jahren höher waren als angenommen und auch die angestrebte Anlagerenditeziele nicht erreicht werden konnten, droht in beiden Fonds eine Finanzierungslücke. Damit verbunden ist das Risiko für den Bund, für die fehlenden Mittel aufkommen zu müssen, falls die Betreiber ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen können. Der Bundesrat will dieses Risiko im Rahmen der vorliegenden Revision der SEFV reduzieren.
Wesentliche Punkte der Revision
- Anpassung der Beitragsberechnung: Neu wird von einer Teuerungsrate von 1.5% und einer langfristigen Nominalrendite (Anlagerendite) von 3.5% ausgegangen. Zudem werden die Unsicherheiten der Kostensteigerungen aufgrund von neuen technischen, planerischen und regulatorischen Anforderungen mittels eines pauschalen Sicherheitszuschlags von 30% auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten berücksichtigt.
Verlängerung der Beitragspflicht: Neu müssen die Betreiber auch nach der Ausserbetriebnahme ihrer Kernkraftwerke in die beiden Fonds einzahlen (heute enden die Einzahlungen mit der Ausserbetriebnahme).
Engere Bandbreiten der Fondsbestände: Die Bandbreiten für zulässige Abweichungen von den Soll-Fondsbeständen werden enger festgelegt und in der SEFV verankert.
Strengere Regeln für Rückerstattungen: Rückerstattungen von zu viel einbezahltem Kapital unterliegen strengeren Vorgaben. (bfe)