Rettungsschirm für Elektrizitätsunternehmen: Der VSE fordert weitere Nachbesserungen

Der VSE begrüsst den Grundsatz einer subsidiären, freiwilligen Notfallmassnahme, um auch bei einer ausserordentlichen, nicht antizipierbaren Marktentwicklung die Versorgungssicherheit mit Strom gewährleisten zu können. Eine allfällige Hilfe sollte jedoch allen und nicht nur einzelnen Unternehmen zugänglich sein. Zudem dürfen die Auflagen nicht präventiv auferlegt werden und müssen verhältnismässig sein.
18.05.2022

VSE Position zur Botschaft des Bundesrats (18. Mai 2022)

Der Bundesrat hat seinen Vorschlag im Vergleich zur Vernehmlassung (siehe VSE Position unten) deutlich verbessert. Der VSE wertet insbesondere positiv, dass der Bundesrat von einem Vertragszwang abgekommen ist, nicht länger präventiv in die strategische und operative Tätigkeit der Unternehmen eingreifen will und den Risikozuschlag von 20-30% auf 4-10% gesenkt hat. Trotzdem hält der VSE weitere Nachbesserungen für unerlässlich.

  • Die Notfallmassnahme sollte nicht selektiv einzelne Unternehmen verpflichten, sondern grundsätzlich freiwillig und allen Marktteilnehmern zugänglich sein.
  • Die Pflichten der Darlehensempfangenden Unternehmen während der Inanspruchnahme sind zu präzisieren, so dass die Auswirkungen für diese klar eingeschätzt werden können.
  • Der Risikozuschlag sollte anstatt auf der Summe der Finanzhilfe auf dem Marktzins erhoben und in der Höhe so gesetzt werden, dass er im Vergleich zu einer Marktbeschaffung unattraktiv, aber nicht unverhältnismässig ist.
  • Als Finanzhilfe könnte auch eine andere Form als ein Darlehen sinnvoll sein, z.B. eine Bürgschaft oder eine Garantie.

VSE Position zur Vernehmlassungsvorlage (4. Mai 2022)

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen, tiefgreifenden Staatseingriffe in die operative Geschäftsführung von Unternehmen verletzen in ihrer Tragweite verfassungsmässige Rechte und Grundsätze der Wirtschaftsordnung. Eine Notfallmassnahme muss auf die Gewährleistung der Systemstabilität abzielen: Statt sie selektiv auf einzelne Unternehmen auszurichten, ist sie auch weiteren Unternehmen zugänglich zu machen.

Die Bedingungen der Notfallmassnahme müssen verhältnismässig, nicht prohibitiv und nicht präjudizierend ausgestaltet und im Voraus klar umrissen sein. Pflichten und Auflagen sind erst im konkreten Fall einer Finanzhilfe zu erfüllen. Der VSE schlägt ein Modell mit zwei Optionen vor:

  • Option 1: Die Unternehmen schliessen freiwillig einen Vertrag für Finanzhilfen ab.
  • Option 2: Die Unternehmen schliessen keinen solchen Vertrag ab. Tritt der Notfall ein, so gelten für diese Unternehmen verschärfte, jedoch verhältnismässige Konditionen des Bundes.

Die Unternehmen der Schweizer Strombranche sind finanziell gut aufgestellt. Sie haben aufgrund der aktuellen Ereignisse (hohe Volatilität an den Energiemärkten mit starken Preisausschlägen, die durch den Krieg in der Ukraine in bisher unbekanntem Ausmass verschärft wurden) bereits Zusatzmassnahmen ergriffen, um sich gegen die Risiken abzusichern. Alle Eventualitäten lassen sich jedoch nicht ausschliessen, insb. ein allfälliges Gasembargo mit unabsehbaren Folgen.

VSE Stellungnahme zum Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft