Im November 2009 hat der Bundesrat beschlossen, das StromVG bis 2014 zu revidieren. Um die entsprechenden Vorlagen zu erarbeiten, wurden vom Uvek verschiedene Arbeitsgruppen eingesetzt. Der VSE vertritt in diesen Arbeitsgruppen die Strombranche.

 

Untenstehend finden Sie die Positionen des VSE zu einzelnen Themengebieten.

 

Hinweis für Mitglieder: Auf dem Extranet stehen Ihnen zu diesem Thema zusätliche Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck melden Sie sich bitte auf obenstehendem Anmeldefenster mit Benutzername und Passwort an. Haben Sie noch keinen Extranet-Zugang, können Sie sich hier registrieren. 

 
     

    Markt

    Besuchen Sie das Dossier Strommarkt.

     

    Preise

    Besuchen Sie das Dossier Strompreise

     

    Ziel eines offenen und EU-kompatiblen Strommarktes

    • Der VSE befürwortet als Dachverband der Branche einen offenen und umfassenden Wettbewerb in der Stromversorgung. Dieser soll in der zweiten Etappe ab dem Jahre 2014 konsequent umgesetzt werden.
    • Das Ziel des VSE ist ein EU-kompatibler Strommarkt als Garant für eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung der Schweiz.
    • Die im Art. 3 StromVG festgehaltenen Grundsätze der Subsidiarität (Erstellung der Branchendokumente als allgemein verbindliche Richtlinien) und der Kooperation (Zusammenarbeit zwischen Branche und Verwaltung in den Gesetzesprozessen) sind auch bei voller Marktöffnung anzuwenden.
     

    Grundversorgung und Service Public

    • Der VSE unterstützt eine leistungsfähige Grundversorgung.
    • Die aktuelle Minimalkosten-Regelung zur Ermittlung des Tarifbestandteils für die Energielieferung in der Grundversorgung (Art. 4 Abs. 1 StromVV) gefährdet die Versorgungssicherheit und führt zur Diskriminierung der inländischen Versorger.
    • Die nachhaltige und zuverlässige Versorgung mit Elektrizität kann grundsätzlich besser mit einer Grundversorgung, die sich an Marktpreisen orientiert, sichergestellt werden. 
    • Bei vollständiger Marktöffnung sind die Regelungen zur Grundversorgung um eine Regelung für die Ersatzversorgung zu ergänzen.
    • Die Energieversorgungsunternehmen/Netzbetreiber bieten ein Grundversorgungsprodukt an, das sich grundsätzlich an den Marktpreisen für die Energiebeschaffung orientiert.
     

    Regulierungsmodell

    • Ja zur Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens mit Effizienzanreizen, wenn die Ausgestaltung fair, objektiv transparent und möglichst einfach ist.
    • Versorgungssicherheit und Investitionsanreize dürfen nicht gefährdet werden.
    • Effizienzvorgaben müssen erreichbar und übertreffbar sein.
     

    Grundpreis in Netznutzungstarifen

    • In den heute gängigen Netzpreisstrukturen wird den Anliegen der effizienten Energieverwendung bereits Rechnung getragen. Eine verstärkte Regulierung ist grundsätzlich kein geeignetes Instrument um die Effizienz zu erhöhen
    • Ein Abweichen vom Verursacherprinzip führt zu ineffizienten Netzauslegungen und damit zu unnötig hohen Kosten zulasten aller Strombezüger
    • Der VSE erachtet fixe Preiselemente („Grundgebühr“) in den Tarifen für die Netznutzung als sachgerecht. Ihre Anwendung soll in der Zuständigkeit der Verteilnetzbetreiber liegen. Insbesondere bei einem hohen Anteil von Kleinbezügern (z.B. nicht dauernd bewohnten Liegenschaften in Ferienregionen) muss eine kostengerechte Lösung möglich sein.
    • Der VSE erachtet die Berücksichtigung des Bezugszeitpunktes und der Steuerbarkeit des Bezuges als wesentlich für eine optimale Netzauslastung und damit tiefe Gesamtkosten.
    • Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz (z. B. durch Wärmepumpen oder Elektromobilität) dürfen nicht durch Massnahmen verhindert werden, die einseitig auf die Stromverbrauchsreduktion ausgerichtet sind.
     

    Energieeffizienz

    Kriterien für effizienzorientierte Regelungen und Fördermassnahmen:

    • Sie sind im Energiegesetz zu verankern und über alle staatlichen Stufen zu koordinieren
    • Sie müssen die Optimierung des Gesamtenergieverbrauches und die Treibhausgasminderung zum Ziel haben und nicht auf die Reduktion des Stromverbrauches fixiert sein
    • Sie müssen ein vernünftiges Aufwand-Nutzen-Verhältnis aufweisen und dies auch regelmässig und unter Berücksichtigung von „free riders“ ausweisen
    • Sie müssen auch in einem voll geöffneten und funktionierenden Strommarkt tauglich sein
    • Sie dürfen keine Quersubventionierung von einer Kundengruppe zur andern verursachen
    • Sie dürfen die Konkurrenzfähigkeit der inländischen Wirtschaft, Wachstum und Innovation nicht behindern oder gar bestrafen


    Als Massnahmen im Gesetz sind näher abzuklären:

    • Eine Erhöhung der Mittel für die „Wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen“ (Art 7a EnG), wobei der Koordination mit Kantonen besondere Beachtung zu schenken ist
    • Anreizinstrumente wie ein national gültiger Effizienzbonus für grosse Energieendverbraucher, welcher auf branchengerechten, den Gesamtenergieverbrauch betrachtenden Zielvereinbarungen basiert, wie sie beispielsweise durch die Energieagentur der Wirtschaft EnAW zusammen mit den interessierten Unternehmen erarbeitet werden.
     

    Netzbewertung

    • Eine betriebswirtschaftlich fundierte Netzbewertung stellt die notwendigen Mittel für den langfristigen Erhalt der Netzinfrastruktur und der Versorgungssicherheit sicher.
    • Die synthetische Bewertung ist eine transparente, international anerkannte betriebswirtschaftliche Methode, welche auch in der Industrie seit Jahren verwendet wird.
    • Unter Verwendung von sachgerechten Parametern liefert die synthetische Methode eine vertretbare Näherung zum ursprünglichen Anschaffungswert der bestehenden Infrastruktur.
    • Erst eine systematisierte, einheitliche Wertermittlung führt zu einer echten Vergleichbarkeit und einer unabhängigen Kontrollierbarkeit unter den Netzbetreibern.
     

    Erstwechsel des Lieferanten

    • Der erstmalige Lieferantenwechsel per Ende Jahr garantiert eine sichere Versorgung zu angemessenen Preisen und vermeidet einen unverhältnismässigen Aufwand und damit zusätzliche Kosten für die Verbraucher.
    • Die planbare und kostengünstige Beschaffung und Lieferung von elektrischer Energie bedingt eine zeitliche Übereinstimmung von gesetzlich geforderter Preisgarantie und Wechseltermin.
    • Die Periodizität von einem Jahr und der Wechseltermin per 1. Januar harmonieren optimal.
     

    Kapitalverzinsung

    • Eine risikogerechte Kapitalverzinsung schafft Investitionsanreize.
    • Bei einem Wechsel des Regulierungssystems hin zu einer Anreizregulierung muss der Risikozuschlag neu beurteilt werden.
    • Die Berechnung des Kapitalkostensatzes muss sachgerecht und transparent sein.
    • Eine politische Festsetzung des Kapitalkostensatzes kann eine nachhaltige Investitionstätigkeit gefährden.
     

    Netzebenenzuordnung

    • Die Netzebenenzuordnung erfolgt durch den Netzbetreiber im Interesse eines effizienten Netzaufbaus sowie einer optimalen Netzauslastung.
    • Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verbraucher sowie der Distanzunabhängigkeit der Preise ist auch bei der Netzebenenzuordnung einzuhalten.
    • Keine Vorzugsbehandlung der Grossverbraucher zu Lasten der kleinen Gewerbe- und Haushaltskunden
     

    Direkte Verwaltungssanktionen

    • Kein Handlungsbedarf aus heutiger Sicht. Die ElCom verfügt bereits heute über genügend Kompetenzen.
    • Weitergehende Sanktionsmöglichkeiten sind in einem Regulierungsrahmen mit Effizienzanreizen obsolet.
     

    Rückkehr in die Grundversorgung

    • Der Grundsatz "einmal frei, immer frei", muss weiterhin gültig sein.
    • Ablehnung einer möglichen Rückkehr von marktzutrittsberechtigten Kunden mit mehr als 100 MWh pro Verbrauchsstätte und Jahr zum geschützten Kreis mit Gestehungskosten: Volle Marktöffnung ab 2014.
    • Kunden unter 100 MWh Jahresverbrauch wird durch die Endverteiler ein Produkt mit abgesicherter Stromversorgung angeboten.
     

    Systemdienstleistungen

    • Systemdienstleistungen (SDL) sind hochwertige Produkte und wichtig zur Erreichung der Zielsetzung einer ausreichenden, sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung.
    • Der VSE steht für einen effizienten, liquiden, transparenten, diskriminierungsfreien und grenzüberschreitenden SDL-Markt ein.
    • Die Rahmenbedingungen für den SDL-Markt sind zwingend auf Basis der internationalen technischen Bestimmungen zu implementieren.
     

    Entflechtung von Verteilnetzen

    • Der VSE hat für die buchhalterischen Entflechtungsvorschriften eine Branchenlösung erarbeitet.
    • Die Branche hat in allen einschlägigen Dokumenten zum Strommarkt jeweils Hinweise zum Schutz vor Missbrauch von wirtschaftlich sensiblen Informationen eingebaut.
    • Eine zusätzliche rechtliche Entflechtung würde zu höheren administrativen Kosten und damit zu einer Verteuerung der Strompreise führen.
     

    Swissgrid Unabhängigkeit

    • Die jetzige Lösung ist gut. Swissgrid kann ihren Auftrag erfüllen.
    • Es besteht die Gefahr, dass bei einer allzu starken Trennung zwischen der Netzgesellschaft und ihren Aktionären das volkswirtschaftliche Gesamtinteresse nicht mehr optimal erreicht wird.
    • Bei einer Trennung könnten die fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen aus der Branche nicht mehr in die Tätigkeit von swissgrid einfliessen.
    • Es ist unklar, was mit einer weitergehenden Unabhängigkeit erreicht werden soll und kann.
     

    Swissgrid in Schweizer Eigentum

    • Die jetzige Lösung ist gut. Swissgrid kann ihren Auftrag erfüllen.
    • Mit dem bestehenden StromVG kann die schweizerische Beherrschung von swissgrid sichergestellt werden. Eine Gesetzesänderung ist unnötig.
    • Ein allfälliger ausländischer Erwerber wäre vollumfänglich an das StromVG gebunden; dieses regelt sämtliche Aspekte der Schweizer Netzgesellschaft.
    • Es ist unklar, was mit einer Neuregelung der Sicherstellung der CH-Eigentümerschaft der swissgrid erreicht werden soll und kann.
     

    Erweiterung Gestehungskosten

    • Der Grundsatz des vollen Marktzuganges für Grossverbraucher und EVU war die zentrale Forderung bei der Ausgestaltung des StromVG.
    • Eine Abkehr von diesem Grundsatz wird abgelehnt.
    • Für eine nachhaltige Grundversorgung müssen sich angemessene Tarife an Wettbewerbspreisen orientieren.
    • Die Kommissionsmotion (10.3000) der UREK-N widerspricht dem StromVG, das eine Wahlfreiheit nur Endverbrauchern zugesteht, sie ist deshalb abzulehnen.
    • Bleibt Artikel 4 im StromVV bestehen, muss sichergestellt werden, dass EVUs im Umfang von ihren grundversorgten Kunden diskriminierungsfrei zu Gestehungskosten beliefert werden.
     

    Smart Metering

    • Smart Metering unterstützt die effiziente Anwendung von Energie.
    • Das Smart Metering ist Teil des Netzbetriebes und liegt in der ausschliesslichen Verantwortung der Verteilnetzbetreiber.
    • Die notwendigen Investitionen und Betriebskosten sind Bestandteil der anrechenbaren Kosten der Netzbetreiber.
    • Durch einen realistischen Zeitplan muss sichergestellt werden, dass der Verteilnetzbetreiber den optimalen Zeitpunkt und die Dauer der Einführung bestimmen kann.
    • Der VSE definiert Mindestfunktionalitäten, Standards und Spezifikationen als Voraussetzung für Smart Metering.  
     

    Wettbewerb ums Netz

    • Die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung von Verteilnetzen steht im Widerspruch zum StromVG und den darin definierten Zielsetzungen. Dadurch entstehen unnötige juristische Unsicherheiten in der Form eines Normkonfliktes zwischen lex spezialis (StromVG) und öffentliche Ausschreibungen.
    • Die Ausschreibungspflicht von Verteilnetzen steht im Widerspruch zum zukünftigen Konzept der Anreizregulierung (lex spezialis) und damit der Schaffung zusätzlicher Effizienzanreize. (Wettbewerb ist kein Selbstzweck).
    • Die Ausschreibungspflicht gefährdet die Versorgungssicherheit und hat negative Auswirkungen auf den "Service Public" in Randregionen.
    • Ausschreibungen von Verteilnetzen hemmen damit Investitionsanreize.
    • Durch die Ausschreibungspflicht drohen Prozedurkosten und somit steigende Preise für die Stromkunden, ohne dass dadurch namhafte Vorteile erreicht werden. Die Höhe des ökonomischen Nutzens wird in Frage gestellt (Verhältnismässigkeit).
    • Durch die Ausschreibungspflicht wird die Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit gegenüber Endkunden nicht mehr möglich.
    • Die Ausschreibungspflicht führt zu einer weiteren Zerstückelung der ohnehin sehr stark fragmentierten Netzbetreiberlandschaft in der Schweiz.
    • Die Ausschreibungspflicht ist eine Bremse zu jeglichem Versuch von Zusammenfassungen oder Fusionen von Netzen. Jeder koordinierte Versuch einer Annäherung zur Angleichung der Briefmarken stellt unnötig die Partner der Konkurrenz eines Netzkäufers.